Leitsatz

1. Verwaltungsakte und auch Einspruchsentscheidungen können durch Telefax übermittelt und in der Form von Telefaxausdrucken bekannt gegeben werden. Eine Speicherung im Empfangsgerät reicht für die Wirksamkeit der Bekanntgabe nicht aus.

2. Ein Anscheinsbeweis für den ordnungsgemäßen Empfang und den Ausdruck der Einspruchsentscheidung wird durch einen Sendebericht mit einem OK-Vermerk grundsätzlich nicht erbracht.

3. Etwas anderes kann allerdings bei neuen Telefaxgeräten in Betracht kommen, in deren Sendebericht eine Kopie der übermittelten Seiten ausgedruckt wird ( → Verwaltungsakt ).

4. Gibt ein steuerlicher Berater im Briefkopf seiner Schriftsätze eine Telefaxnummer an, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß nicht er, sondern ein Dritter Inhaber des Telefaxanschlusses ist, muß er sich aufgrund des von ihm geschaffenen Rechtsscheins so behandeln lassen, als habe er den Dritten zu seinem Empfangsbevollmächtigten für Telefaxsendungen bestellt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.07.1998, I R 17/96

Anmerkung:

Das vorstehende Urteil ist zwar zu der Frage ergangen, ob eine Einspruchsentscheidung durch Telefax übermittelt und in Form von Telefaxausdrucken bekannt gegeben werden kann. Zugleich aber hat es auch Bedeutung für die Einlegung eines Einspruchs und die Erhebung einer Klage per Telefax.

Die Frist wird im Telefaxverfahren nur gewährt, wenn die übermittelte Kopie nach ihrer Unterzeichnung durch den Absender beim Empfänger mit Ablauf des letzten Tages der Frist vollständig aufgezeichnet worden ist. Mängel des Empfangsgerätes gehen demnach zu Lasten des Absenders. Ein Anscheinsbeweis, daß der Schriftsatz ordnungsgemäß empfangen und durch das Empfangsgerät ausgedruckt worden ist, läßt sich nach dem vorstehendem Urteil nicht schon durch einen Sendebericht mit OK-Vermerk führen. Ein Sendebericht mit einem OK-Vermerk kann jedoch im Falle einer Fristversäumnis ein wesentliches Argument zur Stützung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 56 FGO bieten.

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