Leitsatz

1. Schuldner der Gebühren, die für die vorübergehende Verwahrung von Postsendungen entstanden sind, die vom Postdienstleistenden beim Zollamt gestellt, vom angegebenen Empfänger jedoch nicht angenommen und nicht zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, ist der Postdienstleistende.

2. Erfüllt auch der Empfänger der Postsendung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Kostenschuldner, liegt die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde.

 

Normenkette

§ 13 VwKostG, § 5 Abs. 2 ZollVG, Art. 50, Art. 55, Art. 91 Abs. 2 Buchst. f, Art. 92 ZK, § 5 AO

 

Sachverhalt

Gestellungspflichtige Sendungen aus Drittländern werden von der Post in der Regel bei einer der vier sog. Auswechslungsstellen im Namen des Empfängers unter Inanspruchnahme der ihr gem. § 5 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) verliehenen Vollmacht zu einem Zollverfahren angemeldet. Ist dies nicht möglich, weil entweder die für eine Zollanmeldung erforderlichen Unterlagen nicht vorhanden sind oder der Empfänger sich als sog. Selbstverzoller hat registrieren lassen, wird die Postsendung zu der für den Empfänger zuständigen Zollstelle befördert, dort gestellt und der Empfänger über den Verbleib der Sendung benachrichtigt.

Für die Lagerung mehrerer auf diese Weise im Februar 2010 in die zollamtliche Verwahrung gelangter Postsendungen, die vom angegebenen Empfänger nicht abgeholt worden waren, erhob das Hauptzollamt mit an die Post gerichtetem Kostenbescheid vom 1.3.2010 Verwahrungsgebühren.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen (FG Hamburg, Urteil vom 30.9.2011, 4 K 103/10, Haufe-Index 2854132), weil aufgeklärt werden muss, ob außer der Post der jeweils angegebene Empfänger der Postsendung als Kostenschuldner in Betracht kommt und das Hauptzollamt deshalb eine Ermessensentscheidung über die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Schuldners zu treffen hatte.

 

Hinweis

1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Gebührenrechtlich ist derjenige Veranlasser, der die kostenverursachende Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt.

2. Postsendungen, die dem Empfänger nicht ohne Zollanmeldung unmittelbar zugesandt und auch nicht aufgrund gesetzlicher Vertretungsmacht (§ 5 Abs. 2 ZollVG) im Namen des Empfängers zu einem Zollverfahren angemeldet werden können, werden gem. Art. 91 Abs. 2 Buchst. f ZK im externen Versandverfahren zu der für den Empfänger zuständigen Zollstelle befördert. Als Inhaber dieses Versandverfahrens hat die Post nach Art. 92 Abs. 1 ZK die in diesem Verfahren befindlichen Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Sobald dies geschehen ist, haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Durch die Gestellung wird eine kostenverursachende Amtshandlung herbeigeführt, deren Veranlasser i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG die Post als Inhaber des Versandverfahrens ist.

Die Post handelt bei der Gestellung nach Ansicht des BFH auch nicht als Vertreter des Empfängers, sondern in Erfüllung eigener Pflichten!

3. Hat aber der angegebene Empfänger sich die Verzollung von Sendungen vorbehalten (sog. Selbstverzoller), ist auch er Veranlasser der Verwahrung und damit Kostenschuldner; Gleiches würde gelten, wenn dem Hauptzollamt bekannt ist, dass es sich um eine vom angegebenen Empfänger bestellte, dann jedoch nicht abgeholte Sendung handelt (ein vielleicht eher theoretischer Fall). In solchen Fällen muss das Hauptzollamt nach Ermessen eine Auswahlentscheidung treffen, die es bislang nicht getroffen hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.9.2012 – VII R 65/11

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