(1) 1Die Eingangszollstelle kann auf die Abgabe einer summarischen Anmeldung bei Waren verzichten, für die vor Ablauf der in Artikel 36a Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Frist eine Zollanmeldung abgegeben wird. 2In diesem Falle muss die Zollanmeldung zumindest die für eine summarische Anmeldung erforderlichen Einzelheiten enthalten und gilt, bis sie gemäß Artikel 63 angenommen ist, als summarische Anmeldung.

3Die Zollbehörden können erlauben, dass die Zollanmeldung bei einer anderen Einfuhrzollstelle als der Eingangszollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

 

(2) Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so behandeln die Zollbehörden die Daten mit dem gleichen Grad an Risikomanagement wie elektronische Zollanmeldungen.

[1] Art. 36c eingefügt durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.

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