(1) 1Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

  • wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in einer Freizone oder einem Freilager unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wird.

2Im Falle des Verschwindens von Waren können die Zollbehörden, falls ihnen für dieses Verschwinden keine zufriedenstellende Erklärung gegeben wird, davon ausgehen, daß die Waren in der Freizone oder in dem Freilager verbraucht oder verwendet worden sind.

 

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Ware unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder erstmals in dieser Weise verwendet wird.

 

(3) 1Zollschuldner sind die Person, welche die Ware verbraucht oder verwendet hat, sowie die Personen, die an diesem Verbrauch oder dieser Verwendung beteiligt waren, obwohl sie wußten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß die Ware unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wurde.

2Gehen die Zollbehörden im Falle des Verschwindens von Waren davon aus, daß die Waren in der Freizone oder in dem Freilager verbraucht oder verwendet worden sind, und scheidet eine Anwendung von Unterabsatz 1 aus, so ist die Person zur Zahlung der Zollschuld verpflichtet, die nach Kenntnis der Zollbehörden als letzte im Besitz der Waren war.

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