1Unbeschadet der im Rahmen besonderer gemeinschaftlicher zollrechtlicher Regelungen erlassenen Vorschriften können Waren beim Ausgang aus der Freizone oder dem Freilager

  • aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt oder
  • in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

2Titel III mit Ausnahme der Artikel 48 bis 53 betreffend die Gemeinschaftswaren gilt für die in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren, es sei denn, daß die betreffenden Waren auf dem See- oder Luftweg aus dieser Freizone verbracht werden, ohne in ein Versandverfahren oder ein anderes Zollverfahren übergeführt zu werden.

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