(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über

 

1.

eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen wird, oder

 

2.

eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und dass

 

a)

sie von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis hat,

 

b)

sie aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnte oder

 

c)

sich die Person nach Nummer 1 ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte

und wenn die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit personenbezogene Daten mittelbar durch die Beobachtung von Warenbewegungen erhoben werden oder erhoben werden könnten.

 

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

 

1.

die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),

 

2.

der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für die betroffene Person nicht erkennbaren Weise

 

a)

zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder Sachen, die sich außerhalb von Wohnungen befinden,

 

b)

zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes,

 

3.

der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Behörden des Zollfahndungsdienstes Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und

 

4.

der Einsatz einer Zollfahndungsbeamtin oder eines Zollfahndungsbeamten unter einer ihr oder ihm verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter Ermittler).

 

(3) 1Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende

 

1.

zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen und

 

2.

mit Einverständnis der berechtigten Person deren Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

2Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nummer 4 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. 3Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Abschnitt. 4Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 62 entsprechend.

 

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 2 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 72 unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. 2Sie dürfen zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.

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