(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden "Ausschuss") unterstützt.

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

[1] Inkrafttreten am 15.4.2014. Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1.1.2017 an.

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