Leitsatz

Baucontainer stellen keine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

 

Sachverhalt

In einem aktuellen Fall hatte das FG Münster darüber zu entscheiden, ob die Fahrten eines Monteurs von seinem Wohnort in das Werk eines Kunden seines Arbeitgebers als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder als Dienstreisen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit zu qualifizieren sind.

Sein Arbeitgeber setzte den Monteur auf dem Betriebsgelände einer anderen Firma ein, wo aber mehrere Baucontainer des Arbeitgebers aufgestellt worden waren. Sie dienten u. a. als Umkleide, Pausen- und Büroraum, in welchem Aufträge des Kunden bearbeitet und Mitarbeiter koordiniert wurden. Der Monteur machte die Fahrten als Dienstreisen im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit geltend, was das Finanzamt nicht anerkannte.

 

Entscheidung

Vor dem FG hatte der Monteur Erfolg. Das Finanzamt habe die Fahrten zu Unrecht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt und insoweit zu Unrecht die Aufwendungen lediglich in Höhe der Entfernungspauschale anerkannt. Baucontainer seien keine regelmäßige Arbeitsstätte, erklärten die Richter. Eine regelmäßige Arbeitsstätte sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen kann. Die Baucontainer auf dem Firmengelände seien keine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Sie seien zwar insoweit ortsfest, als sie langfristig am selben Standort aufgebaut waren, jedoch seien Baucontainer stets leicht abtransportierbar.

Darüber hinaus war der Verbleib der Baucontainer auf dem Gelände von der Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig, sodass es an der notwendigen Dauerhaftigkeit der Einrichtung fehlte. Weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer besteht insoweit eine gesicherte Planungsgrundlage.

 

Hinweis

Der Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" ist gesetzlich nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG"jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht". [1] Dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb, nicht aber eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers bei einem Kunden.[2]. Dies gilt selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden längerfristig eingesetzt wird, denn der Arbeitnehmer kann sich nicht typischerweise darauf einstellen, dort dauerhaft eingesetzt zu werden[3]. Zuletzt zur regelmäßigen Arbeitsstätte siehe auch BFH, Urteil v. 9.6.2011, VI R 55/10.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 14.09.2011, 10 K 2037/10 E

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