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Eine tatsächliche Rückgängigmachung setzt nach der Rechtsprechung des BFH, insbesondere die Löschung einer zugunsten des Erwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus. Es genügt nicht, dass der Erwerber zur Bewilligung der Löschung einer solchen Vormerkung erst nach einer einvernehmlichen Lösung der Vertragsparteien über die Modalitäten der Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts bereit ist (vgl. BFH v. 19.3.2003, BStBI II 2003, 770; BFH v. 16.2.2005, BStBI II 2005, 495). Bei dieser eindeutigen Sichtweise des BFH ist fraglich, ob die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags ausnahmsweise dann angenommen werden kann, wenn eine noch zugunsten des Erwerbers bestehende Vormerkung von diesem nicht mehr für die Erfüllung des ursprünglichen Rechtsgeschäfts, sondern nur als Druckmittel für seine Schadensersatzansprüche eingesetzt wird, so wie dies das Finanzgericht Brandenburg in seinem rechtskräftigen Urteil v. 9.10.2001 (EFG 2002, 423) getan hat.

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