Schrifttum:

Balle/Gress, Eine neue Erbschaft- und Schenkungsteuer: Der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber als Chance zu einer grundlegenden Reform, BB 2007, 2660; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Druen, Zur Reform der Erbschaftsteuer – Ein Zwischenruf, DB 2015, 1073; Erkis, Der Entwurf zur Anpassung des ErbStG an das BVerfG-Urteil v. 17.12.2014 – "mininalinvasiv" oder "maximalandministrativ"?, DStR 2015, 1409; Esskandari, Neue Regeln ab jetzt! – Das BVerfG und die Erbschaftsteuer, StBW 2015, 21; Halaczinsky, Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, ErbStB 2009, 130; Halaczinsky, Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichheitsverstoß bei der Privilegierung des Betriebsvermögens im Erbschaftsteuerrecht, DStZ 2015, 53; Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 6. Aufl. Berlin; Herbst, Der neue Regierungsentwurf zum ErbStG. ErbStB 2015, 263; Hutmacher, Erbschaftsteuerreform: Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Hutmacher, Erbschaftsteuerreform: Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach dem LuFBewG, ZEV 2008, 182; Königer/Mülhaus, Nach der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014, ErbStB 2015, 71 und 100; Möhrle/Dorn, Aktuelle Entwicklung zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG vom 17.12.2014; Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8.7.2015, StBW 2015, 580; Loose, Stand der Reformüberlegungen zur Erbschaftsteuer, ErbStB 2015, 208; Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 1. Aufl. Köln; Piltz, Das Erbschaftsteuerurteil des BVerfG – Steine oder Brot?, DStR 2015, 98; Radeisen; Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, 1. Aufl. 2008, Weil im Schönbuch; Söffing/Krogoll, Referentenentwurf zur ErbStRefG 2015, ErbStB 2015, 194; Söffing/Thonemann-Micker, Das BVerfG zur Erbschaftsteuer: Same Procedure as Every Time, ErbStB 2015, 40; Weber-Grellet, Kritische Anmerkung zum Erbschaftsteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BB 2015, 1367; Zipfel/Regierer/Vosseler, Kann das Bundesverfassungsgericht die Anwendung erbschaftsteuerlicher Begünstigungen für Unternehmensvermögen rückwirkend versagen?, DStR 2014, 1089.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Nach dem Beschluss des BVerfG v. 7.11.2006[2] war die bisherige Erhebung der Erbschaftsteuer als verfassungswidrig eingestuft worden. Der Grund dafür war in der Tatsache zu sehen, dass hinsichtlich der verschiedenen Vermögensarten unterschiedliche Bewertungsgrundsätze zur Anwendung kamen und die Differenzierung zwischen Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Dies ist mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes v. 24.12.2008[3] nach einigen "Geburtswehen" letztlich auch geschehen. Die Neuregelung ist zum 1.1.2009 in Kraft getreten.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Grundtenor der Entscheidung des BVerfG war dabei, dass alle Vermögensarten auf der Ebene der Bewertung mit einem Wert anzusetzen sind, die zumindest annähernd dem gemeinen Wert des entsprechenden Vermögens entspricht. Daraus abzuleiten ist die Aussage, dass auf der Ebene der Bewertung keine größeren Wertunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten hinzunehmen sind. Erst auf der zweiten Stufe – nämlich der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer – darf der Gesetzgeber steuerliche Lenkungsziele verwirklichen und diese z.B. über Freibeträge und differenzierte Steuersätze umsetzen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Nach der Entscheidung des BVerfG stellte die Bewertung des Betriebsteiles eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit dem Ertragswert nach § 36 BewG einen Verstoß gegen die folgerichtige Ausgestaltung der Belastungsentscheidung dar, weil damit eine strukturelle Untererfassung der im Vermögenszuwachs liegenden Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erben oder Beschenkten bewirkt wird. Auch die Bewertung des Wohnteils, die sich nach den Vorschriften des Grundvermögens richtete, entsprach nicht den Vorgaben des Grundgesetzes.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Ziel des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes und der dazu gehörenden Bewertungsvorschriften sollte es daher sein, auch für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen eine Bewertung durchzuführen, die zum Ansatz eines dem gemeinen Wert angenäherten Wertes führt.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Legt man die Gründe des BVerfG-Beschlusses auf den Bereich der Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens um, kommt man allerdings zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber diese Grundsätze bei der Bewertung des Wirtschaftswertes wiederum nicht hinreichend beachtet hat. Auch wenn nach § 162 Abs. 1 BewG der gemeine Wert als Bewertungsmaßstab angegeben wird, ergeben s...

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