Nach der gesetzlichen Konzeption hat die kaufende Partei ein Wahlrecht zwischen der Mangelbeseitigung oder der Lieferung eines neuen – diesmal mangelfreien – Gegenstands. Grundsätzlich ist es möglich, einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungseinschränkung vertraglich zu vereinbaren.[1] Voraussetzung ist, dass der zwischen den Parteien getroffene Haftungsausschluss, der sich auf jegliche Mängel oder auf bestimmte Mängel beziehen kann, zulässig ist. Eine Unzulässigkeit kann sich aus verschiedensten Gründen ergeben.

Haftungsausschluss in allgemeinen Geschäftsbedingungen

Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, die Gewährleistung einzuschränken, ist eine Einschränkung des Rechts auf Nacherfüllung durch allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 309 Ziff. 8 Buchst. b BGB bei Lieferung neu hergestellter Sachen unzulässig.

Verbrauchsgüterkauf nach § 474 ff. BGB

Handelt es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d. h. dass eine Verbraucherin/ein Verbraucherbei einem Unternehmen eine bewegliche Sache kauft, ist eine Einschränkung der Nacherfüllungspflicht, solange der Mangel der verkaufenden Partei noch nicht angezeigt wurde, nicht zulässig.[2] Dies gilt sowohl für neue wie für gebrauchte Gegenstände.

Arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer

Verschweigt der Verkäufer einen Mangel – durch aktives Tun oder durch Unterlassen – arglistig, dann ist der Haftungsausschluss, nicht aber der Kaufvertrag (!), nichtig.[3]

Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit der Sache

Wurde für die gekaufte Sache eine Garantie nach § 443 BGB übernommen, ist ein insoweit vereinbarter Haftungsausschluss nach § 444 BGB unwirksam. Eine Garantie wird in der Regel dadurch übernommen, dass eine bestimmte Eigenschaft zugesichert wird. Dies setzt aber nicht voraus, dass diese Beschaffenheit verkehrswesentlich ist. Entscheidend ist, dass diese Beschaffenheit garantiert worden ist. Sie kann sich auf eine oder mehrere Eigenschaften beziehen, welche die konkrete Beschaffenheit ausmachen. Mit der Übernahme einer Garantie kann aber auch eine Haftungsobergrenze verbunden werden. Sie gilt dann aber grundsätzlich nicht für die allgemeine Gewährleistung.

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