Leitsatz

Der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Aktienveräußerungsverlust steuerbar.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 225a Abs. 2 InsO

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine Depotgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR, deren Einkünfte aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2012 gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Sie hatte im Jahr 2011 und 2012 Namensaktien der A‐AG zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262,77 EUR erworben. Über das Vermögen der A‐AG wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans wurde gemäß § 225a Abs. 2 InsO das Grundkapital der AG zur Verlustdeckung auf Null herabgesetzt. Anschließend erfolgte eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre. An der Kapitalerhöhung nahm lediglich ein Gläubiger der A‐AG teil. Der börsliche Handel der Altaktien wurde eingestellt. Weder wurde ein Herabsetzungsbetrag an die Altaktionäre ausgekehrt noch diesen eine sonstige Entschädigung gezahlt. Daraufhin wurden die Aktien der A‐AG aus dem Depot der Klägerin ausgebucht.

Die Klägerin machte den Verlust aus dem Untergang der Aktien an der A-AG i.H.v. 36.262,77 EUR als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das FA lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieses Verlustes ab. Der Einspruch der Klägerin und die anschließend erhobene Klage (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2016, 7 K 2175/16 F, Haufe-Index 10395996, EFG 2017, 571) blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin war begründet. Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Entzug der Aktien der Klägerin durch die Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschluss für die anschließende Kapitalerhöhung war entgegen der Auffassung des FG in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Der Klägerin war hieraus gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Verlust in der beantragten Höhe entstanden.

 

Hinweis

1. Im Streitfall wurde aufgrund des Insolvenzplanverfahrens nach § 225a Abs. 2 InsO eine sanierende Kapitalherabsetzung einer AG auf Null bewirkt. Dies führte zum Untergang der Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre der AG zugunsten der an der anschließenden Kapitalerhöhung allein teilnehmenden Neugesellschafter. Diese Maßnahme ist weiter gehend als die gemäß §§ 228, 229 Abs. 1 und 3, 230 AktG zulässige Herabsetzung des Grundkapitals einer AG auf Null zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Verlustdeckung, die mit einer anschließenden Kapitalerhöhung verbunden werden muss. Denn an dieser sind die Altaktionäre aufgrund ihrer Bezugsrechte grundsätzlich zu beteiligen.

2. Zivilrechtlich hat die sanierende Kapitalherabsetzung zur Folge, dass die Beteiligungen "außerhalb des Gesellschaftsvermögens" der AG erlöschen, ohne dass es einer Übertragung der Aktien an die AG oder an die Neugesellschafter bedarf. Die Kapitalherabsetzung auf Null hat außerdem zur Folge, dass die Börsenzulassung der bisherigen Aktien an der AG erlischt.

3. Steuerrechtlich besteht hinsichtlich der Berücksichtigung des Verlustes der Aktionäre aus der sanierenden Kapitalherabsetzung auf Null eine planwidrige Regelungslücke.

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG enthalten für den Entzug der Aktien keine Regelung, da es sich bei dem totalen "Squeeze Out" weder um eine Veräußerung noch um eine Einziehung noch eine verdeckte Einlage der Anteile handelt.

4. Der BFH hat die planwidrige Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG auf den "Aktienentzug" geschlossen. Als unerheblich hat es der BFH angesehen, dass es im vorliegenden Fall an einem Rechtsträgerwechsel gefehlt hat.

5. Der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG grundsätzlich einen Rechtsträgerwechsel voraussetzt, ist der BFH danach nicht gefolgt. Eine analoge Anwendung der Regelung erfordert sowohl das Leistungsfähigkeits- als auch das Folgerichtigkeitsprinzip. Steuerpflichtige sind bei gleicher Leistungsfähigkeit nach den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG auch gleich hoch zu besteuern. Dies führt dazu, dass bei einem entschädigungslosen Entzug der Aktien aufgrund einer insolvenzbedingten Sanierung der AG der Verlust des Anteilseigners nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 EStG steuerlich zu berücksichtigen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 3.12.2019 – VIII R 34/16

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