Leitsatz

Die Verlängerung der Spekulationsfrist war für solche Wertpapiere verfassungswidrig, für die zum Zeitpunkt der Verlängerung die alte Frist bereits abgelaufen war.

 

Sachverhalt

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer 1999 veranlagt. Am 8.1.1998 hatten sie Wertpapiere gekauft, die sie am 7.1.1999 mit Gewinn wieder verkauften. Das Finanzamt wollte den Gewinn von rund 10 TDM der Einkommensteuer unterwerfen, da in der Zwischenzeit die Spekulationsfrist von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert worden war. Hiergegen wandten sich die Kläger, da sie der Ansicht waren, dass diese Verlängerung verfassungswidrig sei.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Zwar sei zum Zeitpunkt des Verkaufs der Wertpapiere die Spekulationsfrist bereits 1 Jahr abgelaufen gewesen. Das BVerfG habe aber bereits verschiedentlich in der Vergangenheit entschieden, dass eine rückwirkende Verlängerung von Fristen zumindest in solchen Fällen verfassungswidrig sei, wenn zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung der Gewinn hätte steuerfrei realisiert werden können. In der Verlängerung der Frist sei ein Verstoß gegen das Vertrauen des Steuerpflichtigen zu sehen.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG Köln ist eine konsequente Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG. Dieses hat insbesondere in der Entscheidung zur Verlängerung der Frist für die Steuerpflicht bei der Veräußerung von Grundstücken klargestellt, dass der Steuerpflichtige auf die alte Rechtslage vertrauen kann, solange zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung ein Gewinn steuerfrei gewesen wäre (BVerG, Beschluss v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02 u. a., BStBl 2011 II S. 76). So auch hier, denn die Frist von 6 Monaten war bereits abgelaufen. Die Kläger hätten damit nach der alten Rechtslage steuerfrei veräußern können. Die Rechtslage ist damit eindeutig. Dies sah wohl auch das beklagte Finanzamt so, denn die zugelassene Revision wurde nicht weiter verfolgt.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 4 K 741/11

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