Kommentar

Bei dem Verfahren ging es um eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Sie hielt Anteile an verschiedenen ausländischen Gesellschaften, von denen sie jährlich Dividendenzahlungen empfing. Sie selbst zahlte regelmäßig Dividenden an eine in Kanada ansässige Holding-Gesellschaft, die 100 % ihres Kapitals hielt. Die niederländische Gesellschaft übte aufgrund ihrer eigenen Holding-Funktion keine gewerbliche Tätigkeit aus. Sie hatte verschiedene, mit Mehrwertsteuer belastete Leistungen empfangen, für die sie Vorsteuern abgezogen hatte, die die niederländische Finanzbehörde zurückforderte.

Der EuGH hat in diesem Fall entschieden, daß eine Holding-Gesellschaft nicht wirtschaftlich (unternehmerisch) tätig wird, wenn sie lediglich Gesellschaftsanteile erwirbt und hält. Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nach dem Urteil keine Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis einer Beteiligung Ausfluß der bloßen Innehaben des Gegenstandes sei. Etwas anderes gelte, wenn die Holding in die Verwaltung der Gesellschaften eingreife. Diesen Aspekt führt der EuGH allerdings nicht näher aus.

Da die Holding-Gesellschaft kein Unternehmer im Sinne des Artikels 4 der 6. EG-Richtline ist, steht ihr auch kein Vorsteuerabzug zu. Unbeachtlich ist nach dem EuGH-Urteil, daß die niederländische Gesellschaft zu einem Weltkonzern gehörte, der im allgemeinen nach außen hin unter einem einzigen Namen auftritt.

Die Holding-Gesellschaft kann nach dem Urteil Unternehmereigenschaft besitzen, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifen in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, verbunden ist. Der EuGH vertieft dies nicht näher. Gemeint sein kann eigentlich nur, daß die Holding-Gesellschaft Einfluß auf die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaften hat und damit eine gewerbliche Tätigkeit nach außen hin erkennbar wird.

Das Urteil wirkt sich auf das deutsche Umsatzsteuerrecht nicht aus. Auch im nationalen Recht ist das bloßen Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und damit keine unternehmerische Tätigkeit (vgl. Abschnitt 18 Abs. 1 Satz 5 UStR).

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 20.06.1991, C-60/90

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