![Umsatzsteuergesetz / § 21a [ab 01.07.2021] Umsatzsteuergesetz / § 21a [ab 01.07.2021]](/statics/212/images/icons/16.png)
[1] § 21a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; vgl. § 27 Abs. 34. Anzuwenden ab 01.07.2021.
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