Die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung ist von Unternehmern abzugeben, die im Ausland ansässig sind. In der Anlage hat der ausländische Unternehmer bestimmte, ergänzende Angaben zu machen. Ausländische Unternehmer[1] sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben. Für diese Unternehmer ist nach § 21 Abs. 1 AO i. V. m. der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustVO) ein bestimmtes Finanzamt in Deutschland zuständig.

Neben persönlichen Angaben, der Angabe der Kontoverbindung (mit IBAN und BIC) sowie (in der Zeile 19) der Frage, ob das Vorsteuervergütungsverfahren für 2019 beantragt worden ist oder beantragt werden soll, werden die folgenden Punkte abgefragt:

  • Anrechenbare Beträge aus der Beförderungseinzelbesteuerung[2] in Zeile 21 der Anlage UN oder entrichtete Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 12 UStG in Zeile 22 der Anlage UN. Der Unternehmer muss dazu die Originalbelege über die Entrichtung der Beträge beifügen. Die Summe ist in die Zeile 166 der Steuererklärung zu übertragen.
  • Separate Angabe der schon in der Erklärung enthaltenen Umsätze, deren Ort sich nach § 3c UStG in Deutschland befindet, in Zeile 25 der Anlage UN.
 
Wichtig

Keine separate Meldung von § 13b UStG-Umsätzen mehr

Bis einschließlich 2018 waren in der Anlage UN noch bestimmte Umsätze anzugeben, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Diese gesonderte Meldeverpflichtung ist ab 2019 entfallen.

  • In den Zeilen 27–29 der Anlage UN sind Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Umsätze anzugeben, die der leistende Unternehmer gegenüber einem Nichtunternehmer in Deutschland ausgeführt hat[3] und die in einem anderen Mitgliedstaat für Deutschland angemeldet worden sind. Anzugeben hat der Unternehmer neben der Bemessungsgrundlage die Behörde, bei der die Steuer angemeldet wurde, den Zeitraum, für den die Steuer angemeldet wurde, und die Registriernummer, unter der der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist.
 
Wichtig

Änderungen bei den elektronischen Dienstleistungen seit 2015

Seit 1.1.2015 haben sich erhebliche Änderungen bei den elektronischen Dienstleistungen, den Telekommunikationsdienstleistungen und den Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ergeben. Es ist – bis auf eine 2019 umgesetzte Bagatellregelung – das vollständige Bestimmungslandprinzip umgesetzt worden, sodass ausländische Unternehmer für diese Leistungen gegenüber Nichtunternehmern in Deutschland auch in Deutschland Umsatzsteuer schulden. Die Umsatzsteuer kann über eine einzige Anlaufstelle im Heimatland des leistenden Unternehmers angemeldet werden (Mini-One-Stop-Shop-Regelung).[4] Zum 1.1.2019 ist in § 3a Abs. 5 UStG eine Bagatellgrenze zur Ausnahme der Verlagerung des Orts der sonstigen Leistung in diesen Fällen i. H. v. 10.000 EUR (Summe aller dieser Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten) eingeführt worden.

Bei der Abgrenzung, ob es sich bei ausgeführten Leistungen um "elektronisch erbrachte" Leistungen handelt, sind insbesondere die sich aus der Rechtsprechung des BFH[5] ergebenden Grundsätze zu beachten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Leistungselemente auf elektronischem Weg ausgeführt werden.

[1]

S. Ausländischer Unternehmer.

[2] § 16 Abs. 5 i. V. m. § 10 Abs. 6 UStG.
[5] BFH, Urteil v. 1.6.2016, XI R 29/14, BStBl 2016 II S. 905.

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