BMF, 13.7.2007, IV A 6 - S 7344/07/0001

Bezug: BMF-Schreiben vom 25.5.2007, IV A 6 – S 7344/07/0001 (2007/0178815)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2007 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  - USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2007
  - Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2007
  - Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2007
  - USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2007

(2) Auf Grund des Art. 4 Nr. 1i.V.m. Art. 14 Abs. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 – HBeglG 2006 – vom 29.6.2006 (BGBl 2006 I S. 1402, BStBl 2006 I S. 410) wurde mit Wirkung vom 1.1.2007 der allgemeine Steuersatz angehoben. Dementsprechend sind im Vordruckmuster USt 2 A steuerpflichtige Umsätze ab 1.1.2007 zum Steuersatz von 19 % in den Zeilen 33 bis 35 (Kennzahl – Kz – 177, 178 und 179) anzugeben.

(3) Durch Art. 4 Nr. 2i.V.m. Art. 14 Abs. 3 HBeglG 2006 vom 29.6.2006 (BGBl 2006 I S. 1402, BStBl 2006 I S. 410) sind die in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie Satz 3 genannten Durchschnittssätze mit Wirkung vom 1.1.2007 von bisher 5 % auf 5,5 %, von bisher 16 % auf 19 % sowie von bisher 9 % auf 10,7 % angehoben worden. Hierdurch ergibt sich ab 1.1.2007 für steuerpflichtige Lieferungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben) von Sägewerkserzeugnissen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführt sind, sowie für steuerpflichtige Lieferungen von alkoholischen Flüssigkeiten eine Steuerzahllast von 8,3 % der Bemessungsgrundlage (19 % Umsatzsteuer ./. 10,7 % Vorsteuer). Für die Angabe der jeweiligen Umsätze nebst Steuer sind im Vordruckmuster USt 2 A die Zeile 48 (Kz 255/256) und die Zeile 50 (Kz 344) vorgesehen.

(4) Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen des ersten Abnehmers im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften, für die der letzte Abnehmer die Steuer schuldet, sind im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1.1.2007 zum Steuersatz von 19 % in Zeile 9 (Kz 781) bzw. Zeile 17 (Kz 751) anzugeben.

(5) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(7) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (2-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(8) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 556

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