BMF, 24.1.2008, IV A 6 - S 7155 - a/07/0002

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung von Abschn. 145 Abs. 1 und Abschn. 146 Abs. 1 UStR 2008 Folgendes:

Es wird bis auf weiteres nicht beanstandet, wenn Unternehmer die Lieferungen von Wasserfahrzeugen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG und die Lieferungen von Luftfahrzeugen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG abweichend von Abschn. 145 Abs. 1 und Abschn. 146 Abs. 1 UStR 2008 umsatzsteuerfrei behandeln. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Zweckbestimmung bezüglich der Wasserfahrzeuge gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG und die Zweckbestimmung bezüglich der Luftfahrzeuge gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom Unternehmer nachgewiesen wird.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 8;

UStR Abschn. 145 Abs. 1

UStR Abschn. 146 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 294

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