Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 1 HKO 252/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.12.2007; Aktenzeichen II ZR 180/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der P. Verwaltungs GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) von den Beklagten die Zahlung der Stammeinlagen. Die Beklagten sind Gesellschafter der mit Vertrag vom 14.12.1996 gegründeten, am 17.12.1996 angemeldeten und am 7.3.1997 ins Handelsregister eingetragenen Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 12.9.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Am Stammkapital der Gemeinschuldnerin war die Beklagte zu 1) i.H.v. 40.000 DM, die Beklagte zu 2) i.H.v. 20.000 DM beteiligt. Die Gemeinschuldnerin ist Komplementärin der P. GmbH & Co KG; die Beklagten sind neben einer weiteren Person die Kommanditisten dieser KG.

Am 23.12.1996 erfolgte eine Einzahlung in Höhe des Stammkapitals (60.000 DM) durch den Steuerberater der Gesellschaft, Herrn S., auf ein Konto der P. GmbH & Co KG, mit Verwendungszweck "Stammeinlage Verwaltungs GmbH", wobei der Betrag in der Bilanz der Gemeinschuldnerin aber als von der Gemeinschuldnerin an die KG gewährtes Darlehen gebucht wurde. Ein Darlehensvertrag wurde unterzeichnet. Das Darlehen wurde seitens der P. GmbH & Co KG nie getilgt. Auch über das Vermögen der KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 30.6.2003 zur Zahlung der Stammeinlagen auf und setzte hierzu eine Frist bis zum 18.7.2003.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ihre Stammeinlagen noch nicht erbracht; die von den Beklagten insoweit vorgelegten Quittungen seien rückdatiert und unwahr. Jedenfalls habe das etwa am 14.12.1996 eingezahlte Geld wegen der Weiterleitung an die KG nicht zur freien Verfügung der Gemeinschuldnerin gestanden.

Er hat beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 20.451,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 19.7.2003 zu zahlen, und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 10.225,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 19.7.2003 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, am 14.12.1996 hätten sie ihre Stammeinlagen in bar geleistet, und haben dazu Quittungen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 109 und Bl. 110 d.A.) Eine Differenzhaftung der Beklagten scheide aus, wobei diesbezügliche Ansprüche verjährt seien.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M.W., des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, über die Bareinzahlung, und durch Sachverständigengutachten über die behauptete Rückdatierung der Quittungen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2004 (Bl. 98 d.A.) sowie auf das urkundentechnische Gutachten des Sachverständigen Jürgen Bügler vom 14.3.2005 (der Akte in hinterer Tasche beiliegend) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten bewiesen, ihre Stammeinlageverpflichtung durch Barzahlung am 14.12.1996 an den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erbracht zu haben. Dass die Bareinzahlung erfolgt sei, habe die Vernehmung des Zeugen W. ergeben, und werde auch durch die Quittungen gestützt, deren Rückdatierung durch das Gutachten nicht bestätigt worden sei. Das eingezahlte Geld habe der Gemeinschuldnerin bzw. dem Geschäftsführer mit der Bareinzahlung frei zur Verfügung gestanden und habe dann auch zur Darlehensgewährung verwendet werden dürfen.

Gegen das ihm am 4.7.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.7.2005 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 5.10.2005 am 3.10.2005 begründet hat. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Annahme des LG, mit der durch die Beweisaufnahme erwiesenen Zahlung seien die Stammeinlagen erbracht worden. Er vertritt unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 2.12.2003 (BGH v. 2.12.2002 - II ZR 101/02, MDR 2003, 464 = GmbHR 2003, 231 = BGHReport 2003, 228 m. Anm. Terlau = NJW 2003, 825) die Auffassung, trotz der Zahlung vom 14.12.1996 an den Zeugen W. hätten die Beklagten die Stammeinlageforderung nicht erfüllt. Denn es fehle an einer Erfüllung, wenn das Geld absprachegemäß sofort wieder an den Inferenten selbst oder an ein von ihm beherrschtes Unternehmen bzw. mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließe. Ein solcher Rückfluss habe hier stattgefunden, da wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Einzahlung des Geldes bei der KG eine Vermutung für eine Rückzahlung bestehe. Bei der KG handele es sich um eine von den Beklagten beherrschte Gesellschaft.

Der Kläg...

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