Entscheidungsstichwort (Thema)

Von Partei veranstaltetes Rockkonzert mit politischen Reden in den Pausen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Partei. Eintrittsgelder eines Rockkonzerts keine Parteispenden. politische Parteien nicht gemeinnützig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ergibt sich aus Ausrichtung, Werbung, Organisation, Gestaltung des Umfeldes einschließlich Einlasskontrollen, dass der Kreisverband einer politischen Partei keine politische Kundgebung, sondern ein Rockkonzert veranstaltet hat, so unterhält er mit dem Rockkonzert ungeachtet dessen, dass in den Pausen politische Reden mit Bezug auf einen Kommunalwahlkampf gehalten werden und hierbei jüngere Menschen für die Ziele der Partei gewonnen werden sollen, einen nicht als Zweckbetrieb zu behandelnden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegt.

2. Werden von den Besuchern des Konzerts „freiwillige” Eintrittsgelder verlangt, so stellen die tatsächlich gezahlten Eintrittsgelder keine Spenden i. S. d. § 10b EStG. sondern Betriebseinnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dar, wenn keine Spendenbescheinigungen für Parteispenden angeboten worden sind und die Konzertbesucher die „freiwillige Spende” als Eintrittsgeld verstanden haben, das der Veranstalter für den Besuch eines Konzertes erhoben hat.

3. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO – die „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes” – umfasst nicht die Förderung politischer Parteien. Diese sind nicht gemeinnützig, da sie partikulare Interessen und nicht die Allgemeinheit im Blick haben. Die politische Meinungsbildung, die Förderung politischer Parteien und gleichzusetzende Handlungen gehören grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken.

 

Normenkette

AO § 14 Sätze 1-2, §§ 51, 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24, § 64 Abs. 1, § 65 Nrn. 2-3, § 68 Nr. 7; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 7 S. 2; GewStG § 3 Nr. 6 S. 2, § 2 Abs. 3; Parteiengesetz § 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.02.2016; Aktenzeichen V B 122/15)

BFH (Beschluss vom 03.02.2016; Aktenzeichen V B 122/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der Kreisverband …wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die ihm gegenüber ergangenen Körperschaft-, Gewerbesteuermessbetrag- sowie Umsatzsteuerbescheide 2009.

Der Kläger erhielt am … Juli 2009 durch die Ordnungsbehörde die Genehmigung, am … Juli 2009 auf der Grünfläche „…” an der Ecke …eine Kundgebung unter dem Motto „…” von 12:00 Uhr bis 19:30 Uhr durchzuführen. Bei der Veranstaltung sollten sechs Personen Reden halten. Der Kläger hatte vier Musikgruppen engagiert (…). Als Hilfsmittel hatte der Kläger 6 Chemietoiletten, 2 Stromerzeuger, 1 Feldküche, 20 bis 30 Bierzeltgarnituren, 4 kleine Pavillons, 4 Kühlschränke, einen Bauzaun zum Absperren, 1 kleines Festzelt unter 75 m², Imbissversorgung und Abgabe alkoholfreier Getränke und Halogenscheinwerfer angegeben. Als Ordner fungierten 50 namentlich zu benennende Personen.

Der Bescheid der Ordnungsbehörde erging unter einer Reihe von Auflagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid der Stadt … (FD Ordnungsangelegenheiten) vom … Juli 2009 verwiesen (Bl. 17 der Gerichtsakte). Auf der Veranstaltung verkauften 5 selbständige Händler Tonträger und Textilien. Die Ordnungsbehörde hatte ihnen teilweise untersagt, bestimmte – genau aufgeführte – Tonträger zu verkaufen.

Der Kläger bewarb die Veranstaltung unter dem Titel „…”. Ausweislich der Einspruchsentscheidung hielten Redner in den Pausen der Musikdarbietungen parteipolitische Reden zu dem Wahlkampfauftakt des Kreisverbandes … ab.

Der Beklagte hat im Rahmen des Klageverfahrens einen Zeitungsartikel der „… Zeitung” vom 9. Juli 2012 vorgelegt, der folgenden Text enthält:

„Eben noch hat ein neugieriges Pärchen kehrt gemacht, weil er (Einlassdienst) 15,00 EUR Eintritt von ihm haben wollte. Das war falsch, rüffelt … den beflissenen Kameraden. … ist der Chef, der penetrante Anmelder von …. Seit 2009 sitzt der … im … Stadtrat.”

Das Finanzamt … vermutete in Anbetracht der beträchtlichen Teilnehmerzahlen der Veranstaltung unter dem Titel „…” am … Juli 2009, dass der Kläger mit dieser Veranstaltung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 S. 1 der Abgabenordnung 1977 (AO) betrieben habe. Es schrieb den Kläger an und forderte ihn auf, die wesentlichen Eckdaten der Veranstaltung darzulegen sowie Angaben über den abgabenrechtlichen Charakter der Veranstaltung zu machen.

Dazu hat sich der Kläger mit Schreiben vom 19. September 2009 wie folgt geäußert: „Die Besucher unserer Kundgebung am … Juli 2009 sind gebeten worden, einen freiwilligen Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 EUR zu leisten. Ein großer Teil der Besucher hat einen Beitrag geleistet, der aber nicht Bedingung für die Teilnahme war und auch in unterschiedlichen Höhen gezahlt wurde. Es lässt sich nicht mehr nachvollziehen, ob und wie viel der...

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