rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anerkennung einer Organschaft nach einer Side-Stream-Abspaltung eines Teilbetriebs von einer Organgesellschaft auf eine andere GmbH bei Herstellung der finanziellen Eingliederung erst während des Wirtschaftsjahres und Eintragung des Ergebnisabführungsvertrags ins Handelsregister erst im folgenden Wirtschaftsjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wurde durch eine Side-Stream-Abspaltung aus einer 100 %igen Tochter- und Organgesellschaft ein Teilbetrieb nicht auf eine neu gegründete, sondern auf eine bereits bestehende andere GmbH abgespalten, wurde im Zuge dieser Abspaltung der alleinige Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auch Mehrheitsgesellschafter der übernehmenden Gesellschaft und hat er das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen der übernehmenden Gesellschaft (durch Anteilsabtretung) erst im Laufe des Wirtschaftsjahres erhalten, so kann auch ein rückwirkend auf den Beginn des Wirtschaftsjahres geschlossener Ergebnisabführungsvertrag nicht dazu führen, dass für dieses Wirtschaftsjahr eine Organschaft zwischen der nunmehrigen Mehrheitsgesellschafterin und der übernehmenden Gesellschaft anzuerkennen wäre (Abgrenzung zu den BFH v. 28.7.2010, I R 89/09 und I R 111/09). Das gilt umso mehr, wenn der Gewinnabführungsvertrag erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in das Handelsregister eingetragen wird und deswegen zivilrechtlich erst im folgenden Wirtschaftsjahr wirksam wird.

2. Auch wenn die verspätete Handelsregistereintragung der Spaltung ausschließlich vom Registergericht verschuldet worden ist, kommt eine Anerkennung der Organschaft bereits im laufenden Wirtschaftsjahr im Wege einer Billigkeitsfestsetzung nach § 163 AO nicht in Betracht, wenn zudem die Voraussetzung einer bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres bestehenden wirtschaftlichen Eingliederung nicht erfüllt wird.

 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 Nr. 1, § 17 S. 1; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; AO §§ 163, 39 Abs. 2 Nr. 1; UmwG § 2 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 123 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.11.2014; Aktenzeichen I B 34/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bereits mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2003/2004, d.h. vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 ein ertragsteuerliches Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin, einer geschäftsleitenden Holding als Organträgerin und der Stadtwerke A-Stadt (nunmehr firmierend unter Verkehrsbetriebe A-Stadt GmbH) als Organgesellschaft vorlag bzw. ob insbesondere mangels Eintragung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (30.09.2004) im Wirtschaftsjahr 2003/2004 kein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis zustande gekommen ist. Weiterhin ist streitig, ob der Beklagte aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO verpflichtet ist, eine abweichende Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung eines entsprechenden Organschaftsverhältnisses vorzunehmen.

Die Wärmeverbund A-Stadt GmbH mit Sitz in A-Stadt wurde mit notariellem Vertrag vom 22.11.1990 durch die Stadt A-Stadt gegründet. Die Eintragung in das Handelsregister des Kreisgerichts (heute eingetragen beim Handelsregister) erfolgte am 04.11.1991.

Gegenstand des Unternehmens war nach dem Gründungsvertrag die Versorgung von Gebäuden mit Wärme, die Errichtung, Reparatur und Inbetriebhaltung von Wärmeversorgungsanlagen.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 23.05.1996 wurde eine ebenfalls von der Stadt A-Stadt errichtete Stadtwerke A-Stadt – Holding für Versorgung und Verkehr GmbH mit Sitz in A-Stadt mit der Wärmeverbund A-Stadt GmbH mit Wirkung zum 01.10.1995 verschmolzen, wobei die Holdinggesellschaft untergegangen ist und die Wärmeverbund A-Stadt GmbH die aufnehmende Gesellschaft war. Durch Gesellschafterbeschluss vom 23.05.1996 wurde der Gesellschaftsvertrag der Wärmeverbund A-Stadt GmbH neu gefasst.

Die Gesellschaft führte nunmehr die Stadtwerke A-Stadt-Holding für Versorgung und Verkehr GmbH (Klägerin). Der Gegenstand des Unternehmens wurde geändert in die Tätigkeit einer Holding gegenüber der Energieversorgung A-Stadt GmbH, der Stadtwerke A-Stadt – Verkehrs- und Stadtreinigungsbetrieb GmbH und sonstige Unternehmen der Stadt A-Stadt. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts erfolgte am 06.06.1996.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 28.10.1998 wurde der Gegenstand des Unternehmens nochmals geändert. Dieser besteht seither in der Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding, die im Zusammenwirken mit der Stadt A-Stadt öffentliche Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Ver- und Entsorgung, Verkehr, Bäder- und Sportstättenbetrieb übernimmt.

Zwischen der Klägerin und ihrer 100 %-igen Tochtergesellschaft, der Stadtwerke A-Stadt – Verkehrs- und Stadtreinigungsbetrieb GmbH mit Sitz in A-Stadt besteht durch den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags am 14.08.19...

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