Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbildung zum Handelsfachwirt als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die berufsbegleitende Fortbildung zum Handelsfachwirt ist als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und nicht als Arbeitsverhältnis (Abgrenzung zum Trainee-Programm) anzusehen.

 

Normenkette

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen III R 3/08)

BFH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen III R 3/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Januar bis Juli 2005, insbesondere ob die Frage, das Einkommen des Kindes im Kalenderjahr 2005 den maßgeblichen Grenzbetrag überschreitet bzw. ob sich das Kind ab Juli 2005 in einem Arbeitsverhältnis befand (Ansicht der Klägerin) oder in einem weiteren Ausbildungsverhältnis (Auffassung der Beklagten).

Die Klägerin ist die Mutter ihrer am 11.07.1980 geborenen Tochter S. Diese absolvierte seit dem 01.08.2003 bei der „RDW mbH” eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel. Die Tochter beendete diese Ausbildung am 05.07.2005 „mit erfolgreicher Prüfung”. Seit 06.07.2005 absolvierte sie dort auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages eine „Fortbildungsmaßnahme zur Handelsfachwirtin” Im Anschluss an die streitige Maßnahme war die Tochter weiterhin auf der Grundlage eines neuen Vertrages bei der GmbH tätig.

Nach § 1 Punkt 1 des Vertrages über eine Fortbildung zur Handelsfachwirtin „tritt die Mitarbeiterin ab dem folgenden Tag der bestandenen Abschlussprüfung zur Kauffrau im Einzelhandel vor der Industrie- und Handelskammer bei der Firma in die Fortbildung zur Handelsfachwirtin. Der Fortbildungsvertrag endet – ohne, dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des 30.06.1997”. Besteht die Mitarbeiterin vor Ablauf der unter Punkt 1 vereinbarten Fortbildungszeit die Prüfung zur Handelsfachwirtin, so endet das Fortbildungsverhältnis mit dem Tag dieser Prüfung. Nach § 1 Punkt 3 des Vertrages kann auf entsprechenden, vor Ablauf der vereinbarten Fortbildungszeit zu stellenden, schriftlichen Antrag der Mitarbeiterin die Dauer des Vertragsverhältnisses durch Einigung der Vertragspartner bei Nichtbestehen oder Nichtteilnahme – ohne eigenes Verschulden – an der Prüfung zur Handelsfachwirtin verlängert werden, jedoch nur bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.

Nach § 4 des Vertrages erhält die Mitarbeiterin im ersten Jahr eine „Fortbildungsvergütung” in Höhe von 1.100,00 EUR und im zweiten Jahr in Höhe von 1.425,00 EUR brutto pro Monat.

Bedingt durch die Übernahme der Kosten bzw. Gebühren für den Handelfachwirt-Kompaktlehrgang sowie die Handelsfachwirt-Prüfung durch die Firma wurde in § 19 des Vertrages eine Bindungsklausel vereinbart, die wie folgt gestaffelt ist:

Bei Kündigung während des Fortbildungs- oder Arbeitsverhältnisses bzw. bei Beendigung des anschließenden Arbeitsverhältnisses vor Ablauf eines Jahres durch die Mitarbeiterin oder durch die Firma aufgrund eines durch die Mitarbeiterin verschuldeten Anlasses – erstattet die Mitarbeiterin die der Firma bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens entstandenen Kosten in voller Höhe zurück. Gleiches gilt, wenn der Fall der automatischen Beendigung des Fortbildungsverhältnisses gemäß § 1 Punkt 3 des Vertrages nicht Nichtteilnahme an der Prüfung aufgrund eigenen Verschuldens oder nicht rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung des Fortbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der Prüfung eintritt.

Kündigt die Mitarbeiterin oder die Firma aufgrund eines durch die Mitarbeiterin verschuldeten Anlasses – vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Fortbildungsverhältnisses das bestehende Arbeitsverhältnis, so hat die Mitarbeiterin 2/3 der der Firma entstandenen Kosten zu erstatten.

Bei Beendigung bzw. Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin oder durch die Firma aufgrund eines durch die Mitarbeiterin verschuldeten Anlasses nach Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung des Fortbildungsverhältnisses muss die Mitarbeiterin 1/3 der der Firma entstandenen Kosten zurückerstattet werden.

Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird verwiesen.

Zum Nachweis des Inhaltes der Tätigkeit der Tochter der Klägerin wird ferner auf eine Bestätigung der „RDW mbH” vom 22.01.2007 und eine Weiterbildungsbroschüre für 2007 des von der Industrie- und Handelskammer K. sowie der Handwerkskammer K. als Gesellschafter getragenen Bildungszentrums K. verwiesen.

Nach der Bestätigung der „RDW mbH” vom 22.01.2007 handelt es sich bei der berufsbegleitenden Fortbildung zum/zur Handelsfachwirt/in um eine länderübergreifende, staatlich anerkannte Maßnahme, die mit einer entsprechenden Prüfung endet. Die Prüfung ist vor der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer abzulegen. Voraussetzung sind ein abgeschlossenes Abitur oder Fachhochschulreife sowie eine abgeschlo...

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