(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benachrichtigt die Tarifvertragsparteien von der Eintragung der Allgemeinverbindlicherklärung, der Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie von der Eintragung ihrer Mitteilungen über das Außerkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge.

 

(2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Absatz 1[1] [Bis 30.06.2021: § 4 Abs. 1] und § 11 sollen im Tarifregister vermerkt werden.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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