Leitsatz

Aufwendungen eines s für die Zeitungen "Die Zeit", "Der Spiegel", "Frankfurter Allgemeine Zeitung", "Frankfurter Rundschau" und "Neue Westfälische" sind auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Redakteur diese Publikationen auf Weisung seines Arbeitgebers auszuwerten hat.

 

Sachverhalt

Ein Redakteur bezog ein Abonnement der Zeitschrift "Die Zeit" und erwarb regelmäßig Ausgaben der Wochenzeitschrift "Der Spiegel", sowie die Samstagsausgaben der Tageszeitung "Frankfurter Allgemeine Zeitung", "Frankfurter Rundschau" und "Neue Westfälische". Die Aufwendungen für diese Zeitschriften machte er als Werbungskosten geltend. Daneben bezog er eine regionale Tageszeitung, die er nicht steuerlich geltend machte. Der Redakteur argumentierte, dass er die Zeitungen zur Stellensuche gekauft habe und sein privates Informationsinteresse durch die nicht angesetzte Tageszeitung befriedige. Der Kauf des "Spiegel" sei zudem beruflich veranlasst, da er diese Zeitschrift aufgrund der Weisung seines Arbeitgebers auswerte.

 

Entscheidung

Die Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar, da sie nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Aufwendungen für regionale und überregionale Tages- und Wochenzeitungen werden vom Grundfreibetrag erfasst. Zeitungen und Zeitschriften mit Inhalten von allgemeinem Interesse sind vergleichbar mit Kleidung und Nahrung, da sie das (private) Grundbedürfnis auf Informationen über das allgemeine Tagesgeschehen befriedigen. Da es auf die Anzahl von Arbeitsmitteln nicht ankommt, ist ferner auch nicht von Bedeutung, dass der Redakteur eine Vielzahl von Zeitungen bezogen hat.

 

Hinweis

Das Urteil des FG überrascht auch vor dem Hintergrund der neuen BFH-Rechtsprechung zu gemischt veranlassten Aufwendungen nicht. Mit Beschluss v. 21.9.2009[1] hat der BFH entschieden, dass gemischt veranlasste Reisekosten in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung aufgeteilt werden dürfen. Mit dieser Grundsatzentscheidung distanzierten sich die Richter vom bisher geltenden strikten Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen und ließen einen teilweisen Kostenabzug zu. Wie das oben besprochene FG-Urteil zeigt, sollten die Auswirkungen dieser neuen BFH-Rechtsprechung auf andere Kostenarten jedoch nicht überschätzt werden. Aufwendungen für Zeitungen werden auch weiterhin vollumfänglich der privaten Lebenssphäre zugeordnet. Diese Einordnung nimmt auch das BMF mit Schreiben vom 6.7.2010[2] vor. Hiernach gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung u. a. die Kosten für Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung und Zeitungen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 30.09.2010, 5 K 3976/08 E

[2] BStBl 2010 I S. 614

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