(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor[1], wenn

 

1.

[2]zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;

 

2.

dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;

 

3.

das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;

 

4.

[3]der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;

 

5.

[4]der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;

 

6.

zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;

 

7.

zu erwarten ist, dass [5]ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;

 

8.

der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;

 

9.

dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;

 

10.

[6]bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;

 

11.

[7]ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

 

(2)[8] Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[2] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[3] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[4] Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[6] Nr. 10 angefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[7] Nr. 11 angefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[8] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[9] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Anzuwenden bis 12.12.2019.

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