OFD Hannover, 21.8.2006, S 7243 - 12 - StO 184

Mit Urteil vom 12.5.2005 (V R 54/02) hat der BFH entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn sie der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient. Bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio ist dies regelmäßig nicht der Fall; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden.

Gegen das BFH-Urteil vom 12.5.2005 (V R 54/02) wurde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1563/05 Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde wird die Frage der Veröffentlichung des BFH-Urteils zurückgestellt.

Das BFH-Urteil ist über den Einzelfall hinaus derzeit nicht anwendbar.

Es gilt weiterhin die bisherige Rechtslage gemäß Abschnitt 171 Abs. 3 UStR 2005.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9

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