BMF, 25.08.1997, IV C 6 - S 1301 Tun - 1/97

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der steuerlichen Behandlung einer tunesischen Société en commandite simple (im folgenden KG genannt) und der tunesischen Société en nom collectif (im folgenden OHG genannt) und ihrer Gesellschafter wie folgt Stellung genommen:

Die tunesische KG und die tunesische OHG sind nach den Kriterien des deutschen Steuerrechts Mitunternehmerschaften. Nach tunesischem Handelsrecht sind sie juristische Personen und werden nach tunesischem Steuerrecht als solche besteuert.

Bei der deutschen Besteuerung ist folgendes zu beachten:

  1. Eine Beteiligung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person an einer tunesischen KG oder einer tunesischen OHG wird nach deutscher Rechtswertung als ein in Tunesien ansässiges Unternehmen dieser Person i.S. desArt. 7 DBA-Tunesien behandelt. Die dem inländischen Gesellschafter zuzurechnenden Gewinnanteile werden gem.Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Tunesien unter Beachtung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, sofern die Voraussetzungen der Nr. 2 des Schlußprotokolls zum DBA Tunesien (Aktivitätsklausel) erfüllt sind. Entsprechende Verluste sind unter den Voraussetzungen des § 2 a Abs. 2 EStG im Weg des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen oder nach § 2 a Abs. 3 EStG abzuziehen. Für Zwecke des Progressionsvorbehalts und des § 2 a Abs. 3 und 4 EStG ist der Gewinn oder Verlust der tunesischen KG oder OHG im Zeitpunkt seines Entstehens insoweit anzusetzen, als er auf Gesellschafter entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.
  2. Gewinnauszahlungen der tunesischen KG oder OHG an inländische Gesellschafter können nach deutschem Steuerrecht nicht besteuert werden, da es sich insoweit lediglich um Entnahmen handelt, die nach deutschem Steuerrecht keine Steuerpflicht auslösen. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei diesen Ausschüttungen nach tunesischem Recht und nachArt. 10 Abs. 5 DBA-Tunesien um Dividenden handelt.
  3. Entsprechend der steuerlichen Erfassung der von einer tunesischen KG oder OHG bezogenen Gewinnanteile unterArt. 7 DBA-Tunesien werden nach deutscher Rechtswertung Gewinne, die ein inländischer Gesellschafter aus der Veräußerung seines Anteils an der KG oder OHG erzielt, wie die Veräußerung einer Betriebsstätte behandelt und nach Art. 13 Abs. 2 i.V. mitArt. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Tunesien unter Progressionsvorbehalt von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, sofern die Voraussetzungen der Nr. 2 des Schlußprotokolls zum DBA Tunesien (Aktivitätsklausel) erfüllt sind. Dem steht nicht entgegen, daß es sich nach tunesischem Recht um Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer tunesischen Gesellschaft handelt, die nachArt. 13 Abs. 3 DBA-Tunesien in Tunesien besteuert werden können.
  4. Die steuerliche Behandlung von Sondervergütungen, die ein inländischer Gesellschafter von der tunesischen KG oder OHG für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, richtet sich nach den jeweils in Betracht kommenden Art. 11, 12 und 15 i.V.m.Art. 23 Abs. 1 DBA-Tunesien. Die Beurteilung der Vergütungen nach dem DBA Tunesien ändert nichts an der Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nach deutschem Steuerrecht.
  5. 5. Die tunesische KG oder OHG ist eine i.S. desArt. 4 Abs. 1 DBA-Tunesien in Tunesien ansässige Person, die grundsätzlich als solche für Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland die Abkommensvorteile in Anspruch nehmen kann.
  6. Knüpft das deutsche Steuerrecht, wie z.B. in § 26 Abs. 2 KStG und §§ 7 ff. AStG an die Rechtsform einer ausländischen Gesellschaft an, so sind die tunesische KG und OHG nicht als Kapitalgesellschaften, sondern als Personengesellschaften zu qualifizieren.
  7. Das BMF-Schreiben vom 8.11.1983, IV C 6 - S 1301 Tun 10/83 wird hiermit aufgehoben.
 

Normenkette

DBA-Tunesien Art. 7

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 796

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