Kurzbeschreibung

Auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann ein Steuer-/Feststellungsbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Das Dokument enthält eine Mustervorlage für einen Änderungsantrag.

Wichtige Hinweise

Auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann ein Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Maßgebend sind dabei die §§ 129, 164, 172 - 175 AO.

1. Änderungsantrag wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO)

Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die bei Erlass eines Steuerbescheides unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Das Finanzamt ist zur Berichtigung verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige hieran ein berechtigtes Interesse hat, z.B. weil sich die Berichtigung zu seinen Gunsten auswirkt.

Berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeiten sind Fehler, die auf einem lediglich mechanischen Versehen oder menschlichen Versagen beruhen. Von besonderer Bedeutung ist, dass im konkreten Fall die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen sein muss[1]. Offenbare Unrichtigkeiten liegen z.B. vor bei Übertrags-, Eingabe oder Ablesefehlern.

Lehnt das Finanzamt die beantragte Berichtigung ab, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden.

2. Änderung einer Vorbehaltsfestsetzung (§ 164 AO)

Hat das Finanzamt einen Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) erlassen, ist der Steuerfall auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für beide Seiten in vollem Umfang offen. Der Steuerpflichtige kann also jederzeit die Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheides beantragen, indem er z.B. weitere steuermindernde Kosten geltend macht. Das Finanzamt muss über diesen Antrag entscheiden; es kann die Entscheidung jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls hinausschieben, sofern diese in angemessener Zeit zu erwarten ist (§ 164 Abs. 2 Satz 3 AO; z.B. wenn eine Betriebsprüfung in naher Zukunft ansteht).

3. Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO)

Der Steuerpflichtige kann innerhalb der Einspruchsfrist einen Antrag auf schlichte Änderung stellen und eine Bescheidänderung zu seinen Gunsten beantragen. Allerdings muss er gegenüber dem Finanzamt klar zu erkennen geben, dass es sich um einen schlichten Änderungsantrag handelt, da das Finanzamt ansonsten von der Einlegung eines Einspruchs ausgehen wird.

4. Änderung wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO)

Ein rechtskräftiger Steuerbescheid kann zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden und den Steuerpflichtigen hieran kein grobes Verschulden trifft (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Dabei ist das Verschulden eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

5. Änderung wegen Schreib- und Rechenfehlern (§ 173a AO)

Unterläuft dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserheblich ist, so der Steuerbescheide geändert werden.

6. Änderung bei Widerstreit (§ 174 AO)

Mit § 174 AO hat der Gesetzgeber den Ausgleich von Vor- und Nachteilen geregelt, die sich durch inhaltlich einander widersprechende Steuerfestsetzungen ergeben können. Ein Antrag des Steuerpflichtigen ist erforderlich, um einen Widerstreit zu seinen Lasten zu beseitigen. Dieser besteht, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen.

7. Rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (sog. rückwirkendes Ereignis, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO). Häufig werden derartige rückwirkende Ereignisse dem Finanzamt nicht bekannt sein, so dass es sich empfiehlt, einen entsprechenden Änderungsantrag zu stellen.

8. Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 175b AO)

Die Vorschrift sieht die Änderung oder Aufhebung bestandskräftiger Steuerbescheide unter anderem vor, wenn Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen an die Finanzbehörde übermittelt worden sind, bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden oder wenn derartige Daten, die als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.

Weiterführende Hinweise zu diesem Thema finden Sie im Beitrag Änderungsantrag nach formeller Bestandskraft

[1] BFH, Urteil v. 24.7.1984, VIII R 304/81, BStBl.1984 II S. 785

Muster

Finanzamt ........

 

Mandant(en) ........

............steuerbescheid ......... vom ........

Steuer-Nummer ..........

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und im Auftrag unseres(r) Mandanten beantragen wir hiermit die Änderung des vorgenannten Steuerbescheides nach § ...... AO.

Unseren Änderungsantrag dürfen wir wie folgt begründen.

  1. Darstellung des Sachverhalt...

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