Eigenes Halten von Gesellschaftsanteilen

Aufgrund der dargelegten Gründe kommt ein Treuhandvertrag aus Sicht des Steuerberaters für ihn nur in Betracht, wenn er einen Kommanditanteil übernehmen oder einen GmbH-Anteil halten soll, ohne gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH zu sein.

  • GmbH-Anteil
    Dem Steuerberater kann von Berufs wegen unterstellt werden, dass er weiß, welchen Risiken Gesellschaftern im Außenverhältnis zu Dritten und im Verhältnis zur Gesellschaft ausgesetzt sind.
  • KG-Anteil
    Der Steuerberater als Treuhandkommanditist geht ein überschaubares Risiko ein, wenn er bei Übernahme des Kommanditanteils prüft, dass die Kommanditeinlage erbracht ist (und nicht "verschleiert" zurückgezahlt wurde) und die Haftungsbeschränkung auch im Handelsregister eingetragen wird (§§ 171, 172, 173 HGB). Bei Herabsetzung (§§ 174 ff. HGB) und Erhöhung der Kommanditeinlage muss der Steuerberater ebenfalls zum eigenen Schutz und dem des Treugebers auf die Zahlung und Eintragung ins Handelsregister einwirken.

    Der Steuerberater sollte den Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Nachfolge nach § 177 HGB überprüfen bzw. muss für den Fall seines Todes mit dem Treugeber entsprechende Regelungen treffen bzw. die Änderung des Gesellschaftsvertrags anregen.

Eigene Wahrnehmung von Gesellschafterrechten

  • GmbH-Anteil
    Die Gesellschafterrechte nimmt der Treuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrags und nach § 46 GmbHG (Feststellung von Jahresabschlüssen etc.) unter Beachtung des Gesellschaftsvertrags (§ 45 GmbHG) wahr. Die Stimmabgabe nach § 47 GmbHG erfolgt aufgrund einer Vollmacht des Treugebers. Der Treuhänder-GmbH-Gesellschafter hat umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte in die GmbH-Unterlagen nach § 51a GmbHG und muss dies im Interesse des Treugebers wahrnehmen. Bei Satzungsänderungen nach §§ 53 ff. GmbHG (z. B. Kapitalerhöhung und -herabsetzung etc.) muss der Treuhänder mitwirken (in Absprache mit dem Treugeber).

    Handelt er als Treuhänder – gesetzlich in zulässiger Weise – nur auf Weisungen des Treugebers, kann er sich gegenüber dem Treugeber nicht schadensersatzpflichtig machen. Dennoch sollte er die obigen Ausführungen beachten (Haftungsfreistellungserklärung, Übernahme von Nachschüssen durch den Treugeber etc.).

  • KG-Anteil
    Der Treuhandkommanditist hat sich entsprechend den Weisungen des Treugebers und nach § 163 HGB nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags zu verhalten. U. U. muss er gem. § 164 Satz 1 2. Halbs. HGB im Interesse des Treugebers ungewöhnlichen Geschäften des Komplementärs widersprechen.

    Nach § 166 HGB kann er – und muss dies im Interesse des Treugebers – die Richtigkeit des Jahresabschlusses der Gesellschaft prüfen unter Einsichtnahme der Bücher und Papiere. Im Übrigen sollte er auf Haftungsfreistellung im Innenverhältnis bestehen.

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