(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss[1] [Bis 31.07.2023: Beschluß] der Gesellschafter erfolgen.

 

(2) 1Der Beschluss[2] [Bis 31.07.2023: Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe] bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. 2Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

 

(3)[3] 1Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. 2Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

 

(4[4] [Bis 31.07.2023: 3] ) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2023.

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