Mit Anordnung der Nachlassverwaltung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass analog zum Insolvenzverfahren (§ 80 InsO) auf den Nachlassverwalter über (§ 1981 BGB). Allerdings bleibt der Erbe Rechtsträger des Nachlassvermögens und Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten.

Der Nachlassverwalter ist nicht etwa treuhänderischer Inhaber des Nachlasses, sondern er übt die Verwaltung und Verfügungsbefugnis an fremdem Vermögen aus. Der Nachlassverwalter ist deshalb weder gesetzlicher Vertreter des Erben noch Vertreter der Nachlassgläubiger oder gar des Nachlasses. Dem Nachlassverwalter steht für eine zum Nachlass gehörende GmbH kein Sonderkündigungsrecht zur außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags zu.[1]

Der Nachlassverwalter führt sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen und untersteht in Zweckmäßigkeitsfragen keinen gerichtlichen Weisungen. Bei der Verfahrensabwicklung muss er den Interessen der Erben insoweit Rechnung tragen, als diese mit den Gläubigerinteressen in Einklang zu bringen sind. Im Übrigen untersteht er der Aufsicht des Nachlassgerichts (§§ 1969, 1915, 1837, 1886 und 1962 BGB).

Die Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters besteht nicht uneingeschränkt, sondern unterliegt nach h. M. den gerichtlichen Genehmigungsvorbehalten der §§ 1821, 182 und 1828 bis 1831 BGB, sowie des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB.

 
Praxis-Tipp

Zusatz Nachlassverwalter verwenden

Prozessual bewirkt die Anordnung der Nachlassverwaltung den Verlust der Prozessführungsbefugnis des Erben für Nachlassprozesse. Diese geht auf den Verwalter als Partei kraft Amts über, sodass der Verwalter im Prozess aufgrund gesetzlicher Prozessstandschaft eintritt und im eigenen Namen als Kläger oder Beklagter handelt. Um klarzustellen – zur Sicherheit des Steuerberaters –, dass er als Verwalter auftritt und nicht als Privatperson und insoweit die vermögensrechtlichen Urteilswirkungen ausschließlich den Nachlass treffen sollen, sollte er darauf achten, im Rubrum neben seinem Namen den Zusatz Nachlassverwalter zu verwenden.

In Prozessen vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, sodass der Steuerberater erforderlichenfalls zulasten des Nachlasses Rechtsanwälte beauftragen muss.

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