Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt für Kinder, die ab dem 1.1.2007 geboren werden. Die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgemäß.[1]

Für betroffene Elternteile stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Bei Arbeitnehmerehegatten ist die Wahl der Steuerklassen ausschlaggebend für die Berechnung des Elterngelds. Zu beachten ist die Verfügung der OFD Rheinland vom 3.11.2006[2]: Elterngeld erhält u. a. eine Person mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die mit ihrem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine (volle) Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 BEEG). Pflegeeltern haben nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie das Pflegekind mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben.[3]

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG beträgt das Elterngeld 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit (Höchstbetrag 1.800 EUR). Bei Geringverdienern (unter 1.000 EUR) erhöht sich der Prozentsatz (§ 2 Abs. 2 BEEG). In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65 %. Der Höhe nach beträgt das Elterngeld pro Kind mindestens 300 EUR (§ 2 Abs. 4 BEEG). Eine Zahlung erfolgt für volle Monate, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht.

Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2c BEEG vor der Geburt sind die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Dabei blieben bestimmte Kalendermonate gem. § 2b Abs. 1 Satz BEEG unberücksichtigt.[4] Zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens bei nichtselbstständiger Arbeit wird der laufende Arbeitslohn (ohne sonstige Bezüge) gem. § 2 c BEEG um folgende Beträge gekürzt:

  • Darauf entfallende Steuern (Lohnsteuer zuzüglich Annexsteuern) gem. § 2 e BEEG;
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (gesetzlicher Anteil der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung) gem. § 2 f BEEG;
  • ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Als Grundlage dienen die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, haben das Wahlrecht folgender Konstellationen der Lohnsteuerklassen:

  • Steuerklasse III/V, wenn die Einreihung in die ungünstigere Steuerklasse V von beiden Ehegatten beantragt wird oder
  • beide Ehegatten in Steuerklasse IV.

Bei mehrmaligem Wechsel eines Abzugsmerkmals im Bemessungszeitraum ist der Elterngeldberechnung dasjenige Merkmal zugrunde zu legen, das in mehr Monaten gegolten hat als jedes andere Merkmal für sich genommen. Die Änderung von Steuerklasse IVmit Faktor in Steuerklasse IVohne Faktor stellt eine Änderung in den Abzugsmerkmalen für Steuern nach § 2e BEEG dar.[5]

Da nach der Geburt des Kindes häufig die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einstellt, die wegen geringeren Arbeitslohns in die Steuerklasse V eingruppiert ist, stellt sich die Frage, ob und wann eine Änderung der Steuerklassen möglich ist, ggf. auch rückwirkend. Dies hätte zur Folge, dass die Ehefrau durch eine günstigere Steuerklasse höhere Nettoeinnahmen im für die Bemessungsgrundlage heranzuziehenden 12-Monats-Zeitraum erzielen könnte und sich das Elterngeld in Anlehnung an den höheren Nettolohn entsprechend erhöhen würde.

§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG regelt, dass Arbeitnehmerehegatten im Laufe des Kalenderjahres einmal, spätestens bis 30.11. bei der Gemeinde beantragen können, die als ELStAM erfassten Steuerklassen in andere in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen. Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats erfolgen, der auf die Antragstellung folgt.

Am höchsten ist das Elterngeld, wenn Mutter und Vater verheiratet sind und in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes die Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte desjenigen steht, der das Elterngeld beanspruchen möchte.

Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngelds richtet sich bei Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 2 b Abs. 3 Satz 1 BEEG[6], wonach der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes maßgeblich ist.[7]

Nach § 2 d Abs. 3 BEEG errechnet sich das elterngeldrechtlich relevante Einkommen von Gewerbetreibenden mit Gewinnanteilen an einer Personengesellschaft im Bezugszeitraum nicht mehr anhand des sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Jahresgewinns und des daraus ermittelte...

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