Rz. 8

[Autor/Stand] Die Berichtigung der nicht laufend veranlagten Steuern erfolgt nur auf Antrag, der bis zum Ablauf des Jahres zu stellen ist, das auf den Eintritt der Bedingung folgt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BewG). Unter dem Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung war die Antragsfrist eine Ausschlussfrist i.S.d. § 83 Abs. 2 RAO. Das bedeutete, dass die Frist durch das FA nicht verlängert, jedoch Nachsicht wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß § 86 RAO gewährt werden konnte. Die Abgabenordnung 1977 (AO 1977) kennt den Begriff der Ausschlussfrist nicht. Deshalb wurde durch das EGAO 1977 in § 5 Abs. 2 der dritte Satz: "Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist" gestrichen.

 

Rz. 8.1

[Autor/Stand] Ein (fristgebundener) Antrag ist nur erforderlich, wenn die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits vor Eintritt der auflösenden Bedingung bestandskräftig wurde. Ist dies nicht der Fall, kann bereits bei der erstmaligen Steuerfestsetzung bzw. im Rahmen eines Einspruchs- oder Klageverfahrens die auflösende Bedingung berücksichtigt werden.[3]

 

Rz. 8.2

[Autor/Stand] Bei der jetzigen Antragsfrist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BewG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die – ebenso wie früher die Ausschlussfrist – nicht verlängert werden kann. Bei schuldhafter Versäumung der gesetzlichen Frist ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist in diesen Fällen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt, hier also erst mit Eintritt der auflösenden Bedingung.[5]

 

Rz. 8.3

[Autor/Stand] Sind aufgrund der Änderung Steuern zu erstatten, gilt für eingetretene Ereignisse/entstandene Verluste § 233a Abs. 2a AO. Danach sind Nachforderungs-/Erstattungszinsen erst ab Eintritt des betreffenden Ereignisses/Vornahme des Verlustrücktrags (zuzüglich einer Karenzzeit, wie sie sonst nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung zu berücksichtigen ist) zu zahlen, also von einem Zeitpunkt ab, in dem tatsächlich Liquiditätsvor- oder Nachteile eingetreten sind.[7]

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[3] Horn in Fischer/Pahlke/Wachter7, § 12 ErbStG Rz. 44.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[5] Horn in Fischer/Pahlke/Wachter7, § 12 ErbStG Rz. 44.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[7] Rüsken in Klein15, § 233a AO Rz. 30.

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