Rz. 15

[Autor/Stand] § 158 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden.[2]

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Obwohl die Vorschrift ursprünglich nur auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwenden war, ist sie inzwischen auch für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung. Nachdem das BVerfG die Regelung in § 8 Abs. 2 GrEStG für verfassungswidrig erklärt hatte[4], hat der Gesetzgeber über das Steueränderungsgesetz 2015[5] mit Wirkung vom 1.1.2009[6] den Verweis in dieser Vorschrift korrigiert. Nunmehr ist auch für die Grunderwerbsteuer der Grundbesitzwert maßgebend, wenn eine Gegenleistung i.S.d. § 8 Abs. 1 GrEStG nicht feststellbar ist.

 

Rz. 17– 18

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[2] § 205 Abs. 1 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[5] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

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