Rz. 41

[Autor/Stand] Strittig war früher, ob die Frist rückwärts[2] zu berechnen ist oder nicht.[3] Mit Urteil vom 28.3.2012 hat der BFH[4] entschieden, dass die Frist rückwärts zu berechnen ist, weil § 14 ErbStG von der Besteuerung des letzten Erwerbs ausgeht und somit vom Tag der Entstehung der Steuer des letzten Erwerbs. Außerdem sind belastende Vorschriften zugunsten des Steuerpflichtigen auszulegen. Das bedeutet, dass die Rückrechnung gem. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 ff. BGB bis zum Vortag des Tages geht, der seiner Benennung im Kalender dem Tag der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) für den letzten Erwerb entspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. § 108 Abs. 3 AO gilt nicht (s.a. R E 141 Abs. 1 ErbStR 2019).

 

Beispiel:

Bei Tod des Erblassers am 27.4.2013 sind alle Vorschenkungen bis einschließlich 28.4.2003 zu erfassen.

 

Rz. 42

 

Gestaltungstipp:

Wegen Wiederauflebens der persönlichen Freibeträge und zur Vermeidung der Progression lohnt es sich, geplante Schenkungen auf den Zeitpunkt nach dem Ende des Zehnjahreszeitraums zu verschieben. Besonders bei Grundstücksschenkungen ist Vorsicht angebracht wegen der Vorverlegung der Besteuerung (s. § 9 ErbStG Rz. 122).[5]

 

Rz. 43– 46

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[2] So Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk § 14 ErbStG Rz. 7; Meincke/Hannes/Holtz17, § 14 ErbStG Rz. 8.
[3] So Geck in Kapp/Ebeling, § 14 ErbStG Rz. 58.
[5] S.a. R E 9.1 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021

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