Rz. 17

[Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 3 Satz 2 BewG ist somit die Aufteilung die Regel und das Unterbleiben der Aufteilung die Ausnahme. Für die Entscheidung darüber, ob der Einzelfall der Regel unterfällt oder die Ausnahme darstellt, wird auf die einzelnen Gesetze über die einheitswertabhängigen Steuern verwiesen. Ist nach diesen die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig, ist von der Aufteilung ausnahmsweise abzusehen (§ 3 Satz 2 Halbs. 2 BewG). Seitdem sich Umfang und Bedeutung der Einheitsbewertung in den vergangenen Jahren erheblich reduziert haben, läuft § 3 Satz 2 Halbs. 2 BewG nahezu leer.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Für die Einheitsbewertung ist allein inländischer Grundbesitz einschließlich der Betriebsgrundstücke übrig geblieben. Die Bedeutung dieser Einheitswerte beschränkt sich auf die Grundsteuer, der sie weiter als Besteuerungsgrundlage dienen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GrStG), sowie auf die Gewerbesteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 bis 5 GewStG).

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen grundsätzlich um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes zu kürzen. Das BVerfG hat mit Urteil v. 13.5.1969 entschieden, dass im Rahmen von § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die pauschale Kürzung ebenso wie die zugrunde gelegten Einheitswerte des Grundbesitzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.[4]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz allerdings enthält keine eigenständige Regelung darüber, wer bei gesamthänderisch gebundenem Grundvermögen der Grundsteuerschuldner ist. Vielmehr richtet sich das Grundsteuergesetz in der Frage der Steuerschuldnerschaft bei Grundstücken in Gesamthandsvermögen danach, wem das Grundstück zugerechnet worden ist. Denn § 10 Abs. 1 GrStG ordnet an, Steuerschuldner sei derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Für den Fall, dass der Einheitswert mehreren Personen zugerechnet ist, stellt § 10 Abs. 3 GrStG klar, dass diese dann Gesamtschuldner sind. Damit läuft die Verweisung in § 3 Satz 2 Halbs. 2 BewG leer.[6] Die Vorschrift des § 10 GrStG, auf die verwiesen wird, knüpft ihrerseits an Zurechnungsentscheidungen an, die dem Grundsteuergesetz vorgegeben sind und auf anderer Rechtsgrundlage beruhen müssen. Diese andere Rechtsgrundlage ist § 39 AO. Nach Abs. 2 Nr. 2 dieser Zurechnungsvorschrift ist aber umgekehrt das Nichtaufteilen des Einheitswerts solcher wirtschaftlichen Einheiten, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, die Regel und die Aufteilung die Ausnahme.[7] Die Aufteilung hat danach nämlich nur zu erfolgen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Im Gegensatz zu § 3 Satz 2 BewG lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahme dem einzig noch in Betracht kommenden Steuergesetz, nämlich dem Grundsteuergesetz, eindeutig entnehmen.[8] Für Grundsteuerzwecke ist eine getrennte Zurechnung nicht erforderlich, weil mit § 10 Abs. 1 und 3 GrStG beiden denkbaren Zurechnungsmöglichkeiten entsprochen werden kann. Infolgedessen hat die Aufteilung zu unterbleiben.[9] Dieses Ergebnis folgt auch aus § 19 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 BewG. Denn danach sind Feststellungen über die Höhe der Anteile mehrerer Beteiligter nur zu treffen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das sind sie bezüglich der Grundsteuer bei Grundstücken in Gesamthandsvermögen nicht.[10]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Namentlich bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat eine Aufteilung regelmäßig auch dann nicht zu unterbleiben, wenn Personengesellschaften, wie die GbR, OHG oder KG oder sonstige Gesamthandsgemeinschaften, Schenker oder Bedachte sind. Zwar hatte der BFH zwischenzeitlich die Auffassung vertreten, Personengesellschaften könnten selbst Schenker oder Erwerber sein.[12] In einer späteren Entscheidung kehrte der BFH demgegenüber wieder zu einer vorher von ihm vertretenen Auffassung zurück, wonach Personengesellschaften und Gesamthandsgemeinschaften keine Personenvereinigung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1d ErbStG sind.[13] Nachdem der BFH diese Rechtsauffassung bestätigte,[14] ist für die Praxis geklärt, dass bei Schenkungen einer Gesellschaft/Gemeinschaft die einzelnen Gesellschafter/Gemeinschafter als Schenker gelten. Umgekehrt werden bei Zuwendungen an eine solche Gesellschaft/Gemeinschaft die einzelnen Gesellschafter/Gemeinschafter als Erwerber betrachtet.

 

Rz. 22– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[4] BVerfG v. 13.5.1969 – BvR 25/65, BStBl. II 1969, 424.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020

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