Rz. 5

[Autor/Stand] Ist Vermögen, das jemand unter einer auflösenden Bedingung erworben hat, bei ihm entsprechend der gesetzlichen Regelung der Besteuerung unterworfen worden, so stellt sich die Frage, was geschieht, wenn die Bedingung eingetreten ist, d.h. der Erwerb des Vermögens durch den bisher Berechtigten in Fortfall kommt. In einem solchen Fall ist zu unterscheiden zwischen den laufend veranlagten Steuern und den nicht laufend veranlagten Steuern. Die nicht laufend veranlagten Steuerfestsetzungen werden auf Antrag rückwirkend nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs durch den bisher Berechtigten (Vorerwerber) berichtigt (s. Rz. 6).

Nicht laufend veranlagte Steuern sind solche Steuern, deren Erhebung an einzelne Rechtsvorgänge oder Geschäftsvorfälle anknüpft. Hier kommen derzeit nur die Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer in Betracht. Bei den laufend veranlagten Steuern – Steuern, die für regelmäßig wiederkehrende Zeiträume veranlagt werden – unterbleibt eine rückwirkende Berichtigung (s. Rz. 7).

Fällt die Bedingung aus, d.h. steht fest, dass die Bedingung nicht mehr eintreten kann, so endet der Schwebezustand. In einem solchen Fall ist nach dem Ausfall der Bedingung nichts mehr zu veranlassen.

Bei Grundstücken sind Zurechnungsfortschreibungen erforderlich, wenn die Bedingung eintritt.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge