Rz. 53

[Autor/Stand] Schwiegerkind ist der Ehemann im Verhältnis zu den Eltern seiner Frau und die Frau im Verhältnis zu den Eltern ihres Mannes. Auch der Ehegatte eines Stiefkinds ist Schwiegerkind des Elternteils[2] (sog. Stiefschwiegerkind).

 

Rz. 54

 

Gestaltungstipp:

Statt der direkten Schenkung an den Schwiegersohn (StKl. II) empfiehlt es sich, erst der Tochter zu schenken (StKl. I), anschließend schenkt diese dann ihrem Ehemann (StKl. I). Zu beachten ist jedoch dabei, dass eine Kettenschenkung (s. § 7 ErbStG Rz. 49) nur dann vorliegt, wenn nach dem Gesamtplan und den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten der zunächst Bedachte eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung der Zuwendung hat und nicht bloße Durchgangsperson ist. Schädlich sind in diesem Zusammenhang die Beteiligung des (Erst-)Schenkers an den verschiedenen Schenkungsvereinbarungen sowie ein enger zeitlicher Zusammenhang.[3]

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