Rz. 64

[Autor/Stand] Bei unilateraler Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer oder einem DBA mit Anrechnungsmethode nach § 21 ErbStG ist zu unterscheiden, ob der Vorerwerb oder der Letzterwerb der ausländischen Besteuerung unterlag. War für einen Vorerwerb eine ausländische Steuer für Auslandsvermögen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet worden, kann sie bei der Zusammenrechnung außer Betracht bleiben, weil sie nicht die Höhe des Erwerbs betrifft.

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Ist ausländische Steuer beim Letzterwerb anzurechnen, ist sie erst von der unter Berücksichtigung des § 14 ErbStG (ggf. unter Ansatz der tatsächlich höheren Abzugsteuer) ermittelten Steuer abzuziehen (s. § 21 ErbStG Rz. 44).[3]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[3] Nähere Einzelheiten dazu Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 14 ErbStG Rz. 56, 57; s. auch Geck in Kapp/Ebeling, § 19 ErbStG Rz. 12.

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