Rz. 36

[Autor/Stand] § 154 Abs. 2 BewG gilt ausdrücklich nur für Fälle der Bedarfsbewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften. Da in derartigen Verfahren allein die jeweilige Gesellschaft erklärungspflichtig ist (§ 153 Abs. 3 BewG), konnten betroffene Gesellschafter bei regelgerechtem Verhalten der Feststellungsbehörde/n nicht zu Beteiligten nach § 154 Abs. 1 BewG a.F. werden (s. aber Anm. 16).

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Die verfahrensbeteiligte Gesellschaft hat jedoch kein eigenes Interesse an den nach ihrer Erklärung zu treffenden Feststellungen. Der Wortlaut der Norm, den Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben, lässt daher zwei Schlüsse zu: Einerseits soll ihr dadurch – "mehr oder weniger"[3] – ermöglicht werden, die inhaltliche Richtigkeit der Anteilsbewertung zu kontrollieren; sie ist konsequent auch rechtsbehelfsbefugt (§ 155 Satz 1 BewG). Andererseits spricht dies dafür, dass entsprechende Bescheide ohnehin – primär sogar[4] – dem/n Gesellschafter/rn als dem/n betroffenen Steuerschuldner/n bekannt gegeben werden müssen (s. auch § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 1 AO). Letzteres hat der BFH inzwischen ausdrücklich bestätigt.[5]

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Alle Bedarfsbewertungen nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften sind daher, da mit dem/n Steuerschuldner/n neben der allein erklärungspflichtigen Gesellschaft (§ 153 Abs. 3 BewG) stets mehrere Verfahrensbeteiligte i.S. des § 154 Abs. Satz 1 Nr. 1/3 und 2 BewG vorhanden sind, konsequent als gesonderte und einheitliche Wertfeststellungen vorzunehmen (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BewG – s. Anm. 45 f.).[7]

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[3] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 154 BewG Rz. 9.
[4] So zu Recht Halaczinsky in Rössler/Troll, § 154 BewG Rz. 9.
[5] BFH v. 6.7.2011 – II R 44/10, BStBl. II 2012, 5 = ErbStB 2011, 305 m. Komm. Hartmann.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[7] Ländererlasse v. 14.3.2016, Tz. 4, Beispiel 6, BStBl. I 2016, 249.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016

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