(1) Ist die Sanierung durchgeführt, so ist die Satzung der Gemeinde über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets aufzuheben.

 

(2) 1Erweist sich die Sanierung als undurchführbar, insbesondere weil die erforderlichen Finanzierungsmittel nicht beschafft werden können, oder wird die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben, so ist die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets aufzuheben. 2Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Sanierungsgebiets gegeben, so ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

 

(3) 1Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. 2Er bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; die Vorschrift des § 6 Abs. 2 bis 4 des Bundesbaugesetzes gilt entsprechend. 3Die Satzung ist zusammen mit der Genehmigung in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. 4Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

 

(4) (weggefallen)

 

(5) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

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