(1) 1Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend dem Sanierungszweck

 

1.

das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder

 

2.

das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.

2Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.

 

(2) 1Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die dem Sanierungszweck entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung des Sanierungszwecks zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. 2Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Fall nicht.

 

(3) 1Mit der Erklärung entfällt für Rechtsvorgänge nach diesem Zeitpunkt die Anwendung der §§ 15 bis 18 und 22 bis 31 für dieses Grundstück. 2Maßnahmen nach dem Bundesbaugesetz, die der Verwirklichung des Sanierungszwecks dienen, insbesondere Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans oder zur Durchführung von Modernisierungen oder Instandsetzungen, bleiben unberührt. 3Das Grundbuchamt löscht auf Ersuchen der Gemeinde den Sanierungsvermerk.

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