Kommentar

Wer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung veräußert, hat ggf. einen Veräußerungsgewinn zu versteuern. Wird ein Gesellschaftsanteil veräußert, beträgt die Spekulationsfrist sechs Monate ( § 23 Abs. 1 EStG ). Umstritten war, ob die Anschaffung und die Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteilungen an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften der zweijährigen oder der sechsmonatigen Spekulationsfrist unterliegen. Der Erwerb und die Veräußerung von (Unter-)Beteiligungen an einer Personengesellschaft fallen auch dann unter die sechsmonatige Spekulationsfrist , wenn das Gesellschaftsvermögen ausschließlich aus Grundstücken bestand, so der BFH ( Spekulationsgeschäft ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.07.1996, X R 103/95

Anmerkung

Anmerkung : Die Entscheidung hat für alle Veräußerungsfälle bis 1993 Bedeutung. Ab 1994 sind Veräußerungen von (Unter-)Beteiligungen an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften wie Grundstücksveräußerungen zu behandeln ( § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG ), d.h. sie fallen unter die zweijährige Spekulationsfrist.

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