Kurzbeschreibung

Muster einer Sicherungsübereignung. Zur Sicherung des Anspruchs des Sicherungsnehmers auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen übereignet ihm der Sicherungsgeber seinen Pkw.

Wichtige Hinweise

Bei Gewährung eines Darlehens hat der Gläubiger darauf zu achten, dass er entsprechende Sicherheiten erhält. Dies kann geschehen, indem der Schuldner oder dritte Personen die persönliche Haftung übernehmen, z.B. durch Schuldversprechen, Schuldbeitritt oder Bürgschaft oder durch Leistung dinglicher Sicherheiten. Dingliche Sicherheiten können gestellt werden durch Verpfändung beweglicher Gegenstände, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden oder durch Sicherheitsübereignung. Theoretisch ist nicht nur die Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen, sondern auch von Grundstücken möglich. Schon aus steuerlichen Gründen (Grunderwerbsteuer) und wegen der anfallenden Beurkundungskosten kommt jedoch für die Praxis die Sicherungsübereignung von Grundstücken nicht in Betracht.

Dagegen ist die Sicherungsübereignung beweglicher Sachen in der Praxis ein wichtiges Kreditsicherungsmittel. Während die Bestellung eines Pfandrechts die Übergabe des Pfandgegenstands an den Gläubiger voraussetzt, verbleibt bei der Sicherungsübereignung dem Schuldner der Besitz der Sache und er kann sie weiterhin benutzen. Die Sicherungsübereignung kommt deshalb vor allem bei solchen Gegenständen in Betracht, die der Schuldner aus wirtschaftlichen Gründen weiter benutzen und nicht aus der Hand geben will, z.B. Kraftfahrzeuge, Wohnungs- oder Geschäftseinrichtung, Maschinen eines Gewerbebetriebs. Durch die Sicherungsübereignung wird der Gläubiger nach außen hin voller Eigentümer der Sache, im Innenverhältnis zum Schuldner ist sein Recht jedoch durch die Verpflichtung beschränkt, das Eigentum nur zur Sicherung seiner Ansprüche zu verwerten und es nach Ablösung des Kredits auf den Schuldner zurück zu übertragen.

Der Sicherungseigentümer kann der Pfändung von anderen Gläubigern des Schuldners widersprechen und steht soweit einem Volleigentümer gleich.

Zahlreiche Sicherungsübereignungsverträge, die abgeschlossen werden, sind nicht rechtswirksam, weil sich die Vertragsparteien über die Erfordernisse eines solchen Vertrags nicht im Klaren sind. Im Interesse beider Parteien sind deshalb folgende Punkte besonders zu beachten:

  1. Die zu sichernde Forderung ist genau zu bezeichnen. Liegt ein Darlehen zugrunde, was die Regel ist, muss die genaue Höhe, die Verzinsung und die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung angegeben werden.
  2. Die übereigneten Gegenstände müssen nach Art, Zahl, Lagerort und sonstigen besonderen Merkmalen genau bezeichnet sein. Es genügt deshalb z.B. nicht, wenn im Vertrag als Gegenstand der Sicherungsübereignung die Wohnungseinrichtung des Schuldners genannt wird. Diese muss genau aufgeführt werden, die einzelnen Möbelstücke sind unverwechselbar zu bezeichnen. Bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers ergeben sich gewisse Besonderheiten. Eine Besonderheit liegt darin, dass der Bestand wechselt, weil der Schuldner Waren hieraus veräußert und neue auf Lager nimmt. Aus praktischen Gründen lässt die Rechtsprechung auch die Übereignung solcher Gegenstände zu, die erst künftig in das Warenlager gelangen werden. Allerdings muss der Schuldner die Waren, die er künftig erhält und auf die sich die Sicherungsübereignung erstreckt, auch wirklich dem vorhandenen Warenlager einverleiben und sie im vereinbarten Raum lagern. Hier sind der Raum und die Kennzeichnungspflicht für die zukünftigen Waren genau zu beschreiben.

    Dringend geboten ist auch die Angabe des Werts der sicherungsübereigneten Gegenstände zum Zeitpunkt der Übereignung, da sich daraus ergibt, in welchem Verhältnis die Forderung und die Sicherungsgegenstände stehen. Insbesondere bei Übereignung von Sachgesamtheiten, wie eines Warenlagers oder einer kompletten Wohnungseinrichtung, kann nämlich die Übereignung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein.

    Das ist insbesondere der Fall, wenn

    • die Voraussetzungen des Wuchers vorliegen, d.h., der Wert der übereigneten Gegenstände die zu sichernde Forderung erheblich übersteigt. Obwohl es immer auf den Einzelfall ankommt, ist davon auszugehen, dass eine Übersicherung von 30% gegenüber der zugrunde liegenden Forderung grob unangemessen und somit sittenwidrig ist,
    • der Schuldner durch die Sicherungsübereignung wirtschaftlich geknebelt und in seiner Dispositionsfreiheit weitgehend eingeschränkt wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Gläubiger seine wirtschaftliche Überlegenheit ausnutzt, etwa im Verhältnis zwischen dem Großhändler und dem Einzelhändler,
    • die Voraussetzungen des Kreditbetrugs vorliegen und andere Gläubiger über die Sicherungsübereignung getäuscht werden und in Unkenntnis dieser den Schuldner noch für kreditwürdig halten.
  3. Es ist genau zu regeln, wie der Schuldner als "Nicht-mehr-Eigentümer" berechtigt sein soll, die Sicherungsgegenstände weiter zu benutzen oder über sie zu verfügen. Juristisch besteht zwischen den Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis, auf...

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