Nach § 46 Abs. 4 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung unzulässig. Ausdrücklich ausgenommen sind nur die Fälle der Sicherungsabtretung. Dies darf jedoch nicht geschäftsmäßig erfolgen. Geschäftsmäßig i. S. d. § 46 AO handelt, wer den Erwerb von Steuererstattungsansprüchen selbstständig und mit Wiederholungsabsicht ausübt. Schon wenige Fälle im Jahr können dazu führen, dass die Rechtsprechung das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit bejaht. Dies hat zur Folge, dass die Abtretungen unwirksam sind und sich der von dem Berater gewünschte Sicherungszweck nicht einstellt.

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