Rz. 67

Die Vorschrift ist zusammen mit anderen Regelungen, die den Warenhandel im Internet betreffen, am 1.1.2019 in Kraft getreten.[1]

 

Rz. 68

Die zeitliche Anwendung wird durch § 27 Abs. 25 UStG geregelt. Sie unterscheidet zwischen Unternehmern aus Drittstaaten, für die sich eine Haftung erstmals für Umsätze ab dem 1.3.2019 ergibt, und Unternehmern aus EU- bzw. EWR-Staaten, für die sich eine Haftung erstmals ab dem 1.10.2019 ergibt.

 

Rz. 69

Darüber hinaus enthält § 27 Abs. 25 UStG auch Regelungen zur Einführung der elektronischen Abfrage nach § 22f Abs. 1 S. 6 UStG (s. Rz. 22ff.). Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Beginn dieser Möglichkeit durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zur Einführung des elektronischen Abfrageverfahrens nach § 22f Abs. 1 S. 6 UStG ist die Bescheinigung dem liefernden Unternehmer in Papierform zu erteilen.

 

Rz. 70

Die Neufassung von § 25e UStG durch das Jahressteuergesetz 2020 (Rz. 2a) ist nach § 27 Abs. 34 UStG erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden.

[1] Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 2018, 2338.

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