Rz. 53

Nach § 25e Abs. 5 UStG i. d. F. bis zum 30.6.2021 (Rz. 2a) war statt des Handels über eine elektronische Schnittstelle (die einen elektronischen Marktplatz einschließt) der Handel über einen elektronischen Marktplatz definiert. Nach der in der alten Gesetzesfassung enthaltenen Definition ist ein elektronischer Marktplatz im Sinne dieser Vorschrift eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen. Nicht unter die Regelungen fielen elektronische Marktplätze, die das vorgesehene Erfordernis, dass es einem Dritten, der nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes ist, ermöglicht wird, über diesen elektronischen Marktplatz Umsätze auszuführen, nicht erfüllen (sog. Vermittlungsmarktplatz, der die Funktion eines "schwarzen Bretts" übernimmt). In diesen Fällen kann sich der Nutzer über bestehende Angebote Dritter informieren und Kontakt zu einem möglichen Vertragspartner aufnehmen. Das für einen Umsatz i. S. d. UStG erforderliche Rechtsgeschäft wird nicht auf der Vermittlungsplattform rechtlich begründet, sondern über einen anderen Weg und zu einem anderen Zeitpunkt.[1]

 

Rz. 54

Durch die Formulierung "andere Instrumente" sollte sichergestellt werden, dass es nicht auf eine spezifische technische Umsetzung ankommt (z. B. als Onlineshop einer Website). Vielmehr werden alle bereits bestehenden (z. B. Apps) und künftig neu entstehenden technischen Umsetzungen erfasst, die dem Onlinehandel dienen. Die Haftungsnorm soll nicht durch eine bestimmte technische Umsetzung umgangen werden können.

 

Rz. 55

Neben der Erfassung des Onlinehandels in jeder Form seiner technischen Umsetzung ist auch die Art seiner Bezeichnung im Verkehr unerheblich (z. B. als Website, Onlineshop, App). Im Hinblick auf eine derzeit häufige technische Umsetzung und sprachliche Bezeichnung als Website wird diese als ein von § 25e Abs. 5 UStG ausdrücklich erfasstes Instrument und das allgemeine Merkmal "Instrument" (ab dem 1.7.2021: "oder Ähnliches") zugleich beschreibendes Beispiel genannt. Auch die bewusst nicht am aktuellen Sprachgebrauch der betroffenen Verkehrskreise ausgerichtete Bezeichnung "elektronischer Marktplatz" bzw. "elektronische Schnittstelle" lässt erkennen, dass äußerliche technische oder sprachliche Gestaltungen für die Definition unerheblich sind.

 

Rz. 56

Für das Vorliegen einer elektronischen Schnittstelle bzw. eines elektronischen Marktplatzes ist es nach § 25e Abs. 5 UStG unerheblich, ob das Instrument neben der Zurverfügungstellung für den Warenhandel durch Dritte auch dem Betreiber für eigene Umsätze dient (gemischte elektronische Schnittstelle).

[1] BMF v. 28.1.2019, III C 5 – S 7420/10002 :002, Rz. 20.

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