Rz. 674

Ab 1.7.2021 gilt der Anwendungsbereich des OSS für alle Dienstleistungen und Fernverkäufe an Nichtabnehmer, d. h. der OSS beschränkt sich nicht mehr wie vorher auf Digitalleistungen. Die MwStSystRL unterscheidet nunmehr zwischen folgenden verschiedenen OSS-Regelungen:

  • für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen
  • für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen
  • für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen.

Der OSS für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen (im Drittland ansässigen Unternehmern) erbrachte Dienstleistungen gilt für alle Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden. Der OSS ist also (wie vorher für die Digitalleistungen auch) freiwillig für die Drittlandsunternehmer, es besteht keine Verpflichtung, die Regelung in Anspruch zu nehmen. Der OSS für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gilt für alle derartigen Gegenstände oder Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden. Somit ist dieser OSS für Drittlands- und EU-Unternehmer offen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen, sowie für EU-Unternehmer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen an Privatabnehmer innerhalb der EU erbringen. Der Anwendungsbereich des OSS für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen ist auf Verkäufe von Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR beschränkt, die aus einem Drittgebiet oder einem Drittland direkt an einen Erwerber in der Gemeinschaft versandt werden, da ab diesem Wert bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollständige Zollanmeldung verlangt wird. Verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, da die Verbrauchsteuer Teil der Steuerbemessungsgrundlage für die MwSt bei der Einfuhr ist. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gilt eine EUSt-Befreiung für die im Rahmen dieses OSS zur Einfuhr angemeldeten Gegenstände.[1]

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