Rz. 36

§ 7 UStG erfasst als Steuerbefreiungsvorschrift nur Lohnveredelungen, die steuerbar sind und folglich gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG ihren Leistungsort im Inland haben. Dies ist der Fall, wenn die Lohnveredelung von dem beauftragten Unternehmer gegen Entgelt im Inland durchgeführt wird (Leistungsort gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG) und der Auftraggeber den Auftrag nicht als Unternehmer tätigt (B2C), ein im Inland ansässiger Unternehmer ist oder ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist, der den Auftrag durch eine im Inland belegende Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte (Rz. 81) erteilen lässt, jeweils wegen des Leistungsorts gem. § 3a Abs. 2 UStG.

 

Rz. 37

Bei einer Lohnveredelung handelt es sich um eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG, nämlich um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, was immer noch veraltet als Werkleistung (Rz. 34) bezeichnet wird. Zudem kann eine Lohnveredelung eine in § 3 Abs. 10 UStG ebenfalls sog. Werkleistung (§ 3 UStG Rz. 8ff.) sein. Werden derartige sonstige Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, gilt § 3a Abs. 2 UStG. Der Ort derartiger sonstiger Leistungen liegt dort, von wo aus aus der Empfänger sein Unternehmen bzw. gem. S. 2 seine Betriebsstätte betreibt. In diesen Fällen liegt folglich keine steuerbare Leistung vor, wenn der Leistungsort dadurch im Ausland liegt. § 7 UStG kommt zudem zur Anwendung, wenn die Lohnveredelung an einen Empfänger erfolgt, der nicht Unternehmer ist oder nicht unternehmerisch handelt und die Arbeiten tatsächlich im Inland ausgeführt werden (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG). Wegen dieser seit dem 1.1.2010 geltenden Ortsregelungen hat naturgemäß die Bedeutung dieser Steuerbefreiungsvorschrift stark abgenommen, weil die Leistungsempfänger im Regelfall Unternehmer sind und in der überwiegenden Anzahl der Fälle den Sitz ihres Unternehmens oder ihrer Betriebsstätte im Ausland haben.

Rz. 38 einstweilen frei

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