Rz. 7

§ 4 Nr. 6 Buchst. a UStG hat keine unmittelbare Grundlage in der MwStSystRL. Bei der Regelung handelt es sich um eine Sondermaßnahme, die sich auf Art. 394 MwStSystRL[1] stützt. Danach können die Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung oder zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, die sie am 1.1.1977 angewandt haben, aufrechterhalten. Diese Sonderregelungen mussten der EU-Kommission vor dem 1.1.1978 mitgeteilt werden. Dieser Pflicht war die Bundesregierung seinerzeit für § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG[2] nachgekommen.

Rz. 89 einstweilen frei

[2] Aber z. B. auch für die Vereinfachungsregelung zu kurzen Strecken im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr – § 3b Abs. 1 S. 4 UStG, §§ 2-7 UStDV.

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